Für Flugreisende ist es ganz normal: die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften erlauben nur eine Mitnahme einer bestimmten Anzahl an Gepäckstücken und auch das Gewicht wird begrenzt. Gibt es diese Regelungen auch bei Bahnreisen?
Ja, sagt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, nur es ist weniger bekannt. Auch Bahnbetreiber wollen mit den gültigen Beförderungsbedingungen der Gepäckflut Grenzen setzen. Alle, die in der Ferienzeit Bahn fahren, wissen auch warum.
Bei der Deutschen Bahn darf jeder Reisende zusätzlich zu seinem Handgepäck nur eine Traglast mitnehmen – also einen Koffer oder einen großen Rucksack. Traglast bedeutet, dass er diese Last alleine tragen können muss. Nicht mit in den Zug dürfen Gegenstände, die andere Reisende behindern, belästigen oder Schäden verursachen können – oder die gefährlich, entzündlich oder explosiv sind.
Damit die Gänge frei bleiben, verfügen einige Züge im Einstiegsbereich und in der Mitte der Waggons über Regale für große Gepäckstücke. Ansonsten gehört das Gepäck in die Ablage über dem Sitz oder darunter. Für eine Bahnreise mit kleinen Kindern wird deshalb ein zusammenklappbarer Kinderwagen empfohlen.
Vorgaben für alle Gepäckstücke
Aus Sicherheitsgründen Gänge, Fluchtwege, Türen und Feuerlöscher sind frei zu halten. Anweisungen des Bordpersonals zum Umstellen des Gepäcks müssen Reisende Folge leisten. In Zügen, die entsprechend gekennzeichnet sind, ist es auch erlaubt, mit Fernverkehrs-Fahrradkarte und kostenloser Stellplatzreservierung ein Fahrrad mitzunehmen. Aus Platz- und Sicherheitsgründen dürfen Fahrräder nur auf dem tatsächlich reservierten Stellplatz mitfahren. Mofas und Mopeds befördert die Bahn nicht. Wer zwei oder mehr Koffer befördern muss, kann sie beim kostenpflichtigen Gepäckservice der Deutschen Bahn aufgeben.
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