Freiwillig versicherte Rentner zahlen zu hohe Krankenkassenbeiträge

Freiwillig versicherte Rentner zahlen zu hohe Krankenkassenbeiträge
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Typischerweise sind (Zwangs-)Mitglieder der 89 berufsständischen Versorgungswerke entweder im Alter privat krankenversichert (PKV) oder zu teuer freiwillig gesetzlich versichert (GKV). Dies betrifft jedoch auch häufig ehemalige Selbstständige und vormalige Spitzenverdiener.

Rentner von Versorgungswerken – häufig im Alter PKV-versichert

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala
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Betroffene können etwa Ärzte, Tier- und Zahnärzte, Architekten, Notare, Apotheker, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder psychologische Therapeuten sein. Auch mancher Landtag hat für seine Mitglieder derartige Versorgungen eingerichtet.

Übliche Maßnahmen im Umgang mit den steigenden PKV-Prämien sind nicht nur der legale strategische Umstieg in den Notlagentarif als Gesunder mit Monatsbeitrag i.H.v. rund 100 Euro, sondern vor allem der Tarifwechsel – mit am Ende häufiger (Ent-)Täuschung, wenn der Tarifwechselberater die oft massivere Prämiensteigerung im neuen PKV-Tarif nicht vorausgesehen und beraten hatte.

Wechsel zurück in die GKV – auch mit Alter über 55 Jahren?

Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht es regelmäßig nur für unter 55-Jährige von der PKV in die GKV zu wechseln. Doch wer dann in seinem Berufsleben überwiegend PKV-versichert war, fährt später als Rentner nicht besser, da er dann freiwillig versicherter Rentner ist. Ebenso, wenn gar keine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird, weil man sich nur auf das Versorgungswerk oder eigenes Vermögen und Privatvorsorge verließ. Doch wer auch dann noch versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, wird nicht als freiwillig versicherter Rentner verbeitragt.

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungs-mathematik
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Weniger unglücklich sind auch jene freiwillig GKV-Versicherten, die ihre zusätzlichen Einkommensquellen etwa über eine Güterstandsschaukel dem Ehepartner übertragen haben – zur Vermeidung einer GKV-Beitragspflicht betreffend Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Privatrenten.

Aber auch wer bereits ab 55 Jahre alt ist, kann mit entsprechender zeitweiliger Flexibilität über zum Beispiel vorübergehenden Zweitwohnsitz im Ausland zurück in die GKV. Ein bemerkenswertes Angebot ist die Beschaffung eines Tarnwohnsitzes für bis zu mehr als 10.000 Euro – nicht umsonst aber vergeblich, wenn die Krankenkasse dies genauer nachprüft. Mancher kam über Arbeitslosigkeit oder gestaltete Minirente per Familienversicherung in die GKV zurück.

Selbstständigkeit und Angestelltentätigkeit kombinieren?

Wer seine Selbstständigkeit nicht aufgeben mag, wird genau planen müssen, damit „Kern und Schwerpunkt“ der Angestelltentätigkeit nach der konkret zu planenden Gestaltung gesetzlich vermutet wird.

Alternativ ist es nicht für Jedermann geeignet, eine (teilweise) vorweggenommene Erbfolge oder einen Unternehmensverkauf für den erhofften guten Zweck der GKV-Pflicht damit zu verbinden – oder einen Treuhänder einzubinden. Ausreichend kann beispielsweise ein Berufsbeginn als Bienenzüchter sein, mit dem erfreulichen Nebeneffekt vergleichsweise üppiger landwirtschaftlicher EU-Förderung. Das Berufsrecht begrenzt die praktischen Gestaltungsoptionen bei Kammerberuflern ein wenig.

Regelmäßig keine Hinzuverdienstgrenze beim Versorgungswerk

Wer seine (gegebenenfalls vorgezogenen) Altersbezüge aus dem Versorgungswerk allenfalls teilweise benötigt, kann die überschüssigen als Steuerverlagerungsmodell verwenden, um (weiterhin) in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) einzubezahlen und damit erstmalig oder höhere Rentenansprüche zu erwerben – oder bis zum steuerbegünstigten Maximalbeitrag in eine private Basisrente. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es beim Versorgungswerk auch bei vorgezogenen Renten keine Hinzuverdienstgrenzen.

Die vorgezogene Altersrente des Versorgungswerkes wird häufig satzungsgemäß zu weitaus größeren Abschlägen führen, als bei einer gesetzlichen Rente – einschließlich abweichender Altersgrenzen. Dies ist indes verbunden mit dauerhaft niedrigerem zu versteuerndem Anteil der Rente.

Pflichtmitgliedschaft durch Kinderzahl oder geerbt

Seit 2017 dient auch (gegebenenfalls angeheirateter Stief-)Kinderreichtum dazu, die Pflichtversicherung in der GKV als Rentner zu erreichen – drei Jahre je Kind gibt es als Vorversicherungszeit in der GKV für die 9/10 einer GKV-Belegung in der zweiten Berufshälfte geschenkt.

Wer als Waise, Witwer oder Witwe eines Pflichtmitglieds in der GKV per Familienversicherung versichert war, kann den Status eines pflichtversicherten Rentners auch gleichsam erben.

Absicherung des Langlebigkeitsrisikos – auch eine Option über die DRV?

Eine zielführende Variante der Altersvorsorge ist, seine Ersparnisse bis zum Endalter 80 auszugeben – etwa wenn man nichts vererben möchte. 1 TEUR lebenslange Monatsrente, kann eine Frau sich (zahlbar ab Alter 80) für 7 Jahresrenten (als Einmalbeitrag) mit Alter 55 einkaufen. Für Männer ist dies im Ausland preiswerter und mit 6 prognostizierten Jahresrenten darstellbar. Als Sofortrente oder ab Alter 66 beginnend kostet es bis zu mehr als das Dreifache.

Die DRV wäre als Alternative oder zur Risikostreuung in Erwägung zu ziehen: Für jedes Jahr weitere Einzahlung ab der Regelaltersgrenze gibt es rund 65 Euro zusätzliche Monatsrente und für jedes Jahr des späteren Rentenbeginns zudem noch einen Zuschlag von 6 Prozent auf die Gesamtrente. Wer also ab Regelaltersgrenze 1.000 Euro Monatsrente zu erwarten hat, kann sie durch 7 Jahre Weiterzahlung des Höchstbeitrags von monatlich 1.246 Euro in 2019 auf 142 Prozent von 1.455 Euro – also 2.066 Eruo steigern und damit mehr als verdoppeln, die jährlichen dynamischen Anpassungen des Rentenwertes noch nicht mitgerechnet.

Von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

 

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