Es reicht bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht aus, wenn Polizisten die Geschwindigkeit nur schätzen, sondern es sind weitere tatsächliche Feststellungen notwendig. Dies berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Nach Angaben der Polizei war ein Autofahrer in einer 30er-Zone zu schnell unterwegs, allerdings basierte der Vorwurf allein auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: "Es stimmt, ich war zu schnell." Gegen den folgenden Bußgeldbescheid wehrte er sich.
Schätzung reicht nicht
Das Amtsgericht Dortmund hob den Bußgeldbescheid auf, da eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei nicht ausreiche. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse zumindest ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar sein. Daraus lasse sich dann gegebenenfalls schließen, dass der Fahrer zu schnell gewesen sei.
Da dies hier nicht der Fall sei, könne dem Mann keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts, das er außerdem auch widerrufen habe.
Urteil vom 6. Februar 2018 (Amtsgericht Dortmund, AZ: 729 OWi 379/17, 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Verkäufer muss bei Gebrauchtwagen auf Mietwageneigenschaft hinweisen
Deutsche Ärzteversicherung AG erkennt BU-Leistungen rückwirkend für zwei Jahre an
Behandlungsfehler: Hebamme haftet nicht persönlich gegenüber Belegarzt
Attest des Arztes verspätet: Versicherter erhält trotzdem Krankengeld
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Betroffen sind insbesondere Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG sowie Gesellschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.
Verfassungsgericht kippt finanzgerichtliche Entscheidungen zur beSt-Nutzungspflicht
Das Bundesverfassungsgericht hat zentrale finanzgerichtliche Entscheidungen zur Nutzungspflicht des elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) aufgehoben. Der Beschluss stärkt den Rechtsschutz von Steuerpflichtigen in einer Übergangsphase, die durch technische Defizite und irreführende Kommunikation geprägt war.
BFH konkretisiert Anforderungen für Betriebsausgabenabzug bei Zinsswaps
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ausgleichszahlungen aus Zinsswap-Verträgen sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie konsequent als betrieblich veranlasst behandelt und buchhalterisch frühzeitig erfasst werden. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die steuerliche Einordnung von Finanzderivaten.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung: BFH schränkt Umsatzsteuerbefreiung deutlich ein
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Reitunterricht ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn er klar berufsbezogen ist. Freizeitangebote wie Ponyreiten oder Klassenfahrten gelten als steuerpflichtig.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.