Verkäufer muss bei Gebrauchtwagen auf Mietwageneigenschaft hinweisen

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf in seiner Anzeige nicht verschweigen, dass das Fahrzeug vorher als Mietwagen genutzt wurde. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2019 (AZ: 6 U 170/18), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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Im Internet inserierte ein Autohaus einen Gebrauchtwagen. Hierbei gab es an, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Allerdings wurde dieses zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt. Dagegen klagte ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt. Er meinte, die Mietwageneigenschaft sei für potentielle Käufer wesentlich. Darauf hätte das Autohaus hinweisen müssen.

Autohändler: Nutzung als Mietwagen nicht negativ

Der Autohändler widersprach der Ansicht. Nach seiner Meinung, ist die Nutzung als Mietwagen nicht negativ zu sehen. Die Mietwagenfirmen hielten die Fahrzeuge stets in technisch wie optisch einwandfreiem Zustand. Außerdem seien heute relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt.

Hinweis auf die Mietwageneigenschaft ist Pflicht

Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte, dass das Autohaus in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft schalten darf. Denn für die Kaufentscheidung ist die Mietwageneigenschaft eine wesentliche Information. Da die zahlreichen Nutzer eines Mietfahrzeugs keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, bewerteten potentielle Käufer die Verwendung als Mietwagen negativ.

Auch nutzen Fahrer mit verschiedenen Temperamenten, wechselnden Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen die Fahrzeuge. Dies wiederum kann auch Einfluss auf Verschleißteile und Pflegezustand haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bedenken tatsächlich berechtigt sind. Der durchschnittliche Verbraucher misst der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Entscheidung bei.

Urteil vom 15. März 2019 (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 6 U 170/18)

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