Wenn ein an Demenz erkrankter Mensch einen gesetzlichen Betreuer benötigt, dürfen sie wählen, wer sie als Betreuer vertritt. Denn ein Betreuervorschlag erfordere weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen, sondern es ist ausreichend, wenn der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, urteilte der Bundesgerichtshof.
Eine an Demenz erkrankte Frau wurde von ihrem Ehemann betreut. Da sich die Nichte und die Schwägerin der Betroffenen nicht sicher waren, dass der Ehemann sich auch zuverlässig und angemessen um seine Frau kümmert, beantragten sie beim Amtsgericht, einen Berufsbetreuer zu bestellen.
Allerdings war die Frau mit dem vom Betreuungsgericht bestellten Berufsbetreuer nicht einverstanden. Sie wollte ausdrücklich weiterhin von ihrem Mann betreut werden.
Diese Willensäußerung der Demenzerkrankten reichte aus, um ihren Ehemann wieder zum gesetzlichen Betreuer zu machen. Sollte allerdings eine konkrete Gefahr dadurch bestehen, dass der Mann ihren Gesundheitszustand nicht richtig einschätzt, könnte eine Mitbetreuung durch einen Berufsbetreuer in Frage kommen
Beschluss vom 14. März 2018 (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 589/17)
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