Das neue Jahr bringt wieder viele Änderungen und Neuerungen mit sich. Einen Überblick darüber, welche das sind, gibt es hier:
Betriebliche Altersvorsorge
2019 steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nach aktuellem Stand auf 80.400 (West) beziehungsweise 73.800 Euro (Ost). Dies hat auch auf die betriebliche Altersversorgung direkte Auswirkungen, denn der maximale sozialabgabenfreie und der steuerfreie Anteil erhöhen sich damit.
Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen, steuerfrei sogar unbegrenzt.
Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts unmittelbar in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, muss der Arbeitgeber jetzt 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern, wenn er selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Informationsblätter
Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen sowie bestimmter Lebensversicherungen stellen nun neue, einheitlich gestaltete Informationsblätter im Internet bereit. Diese geben unter anderem Auskunft über die Art der Versicherung, die Laufzeit, den Umfang der gedeckten Risiken und die Höhe und Zahlungsweise der Versicherungsprämie.
Staatliche Nothilfen für Hochwasseropfer
Der Freistaat Bayern will ab 1. Juli 2019 keine staatlichen Soforthilfen nach Naturkatastrophen mehr zahlen, weil Staatshilfen kein Ersatz für fehlenden Versicherungsschutz sind. Deshalb sollte geprüft werden, ob die Wohngebäudeversicherung alle Naturgefahren einschließt.
Basis-Rente
Beiträge zur Basis-Rente können als Sonderausgaben zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 24.305 Euro beziehungsweise 48.610 Euro bei Verheirateten. Tatsächlich ansetzbar sind davon 88 Prozent (im Vorjahr: 86 Prozent). Die Grenze steigt jährlich an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.
Gesetzliche Rentenversicherung
Am 1. Januar 2019 tritt das „Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Kraft. Ziel der Regierung ist, das Rentenniveau dauerhaft zu stabilisieren. Mittel zum Zweck ist die sogenannte doppelte Haltelinie bis 2025.
Eine Rentengarantie soll sicherstellen, dass das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleibt. Zusätzlich sollen die Beiträge bis dahin nicht über 20 Prozent des Bruttoverdienstes beziehungsweise der Bemessungsgrenze steigen (aktuell: 18,6 Prozent).
Mütter- und Erwerbsminderungsrente
Verbesserungen bringt das neue Rentengesetz für Frauen, die vor 1992 Mutter geworden sind. Ihnen werden künftig zweieinhalb statt bislang zwei Rentenpunkte mehr zugeschrieben.
Auch für Erwerbsgeminderte, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Rente weiterführen konnten, gibt es ab 2019 eine Erhöhung.
Sozialversicherungen
Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben werden. Dabei bleibt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozent weiterhin bestehen.
Gleichzeitig soll allerdings der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent sinken. Ausnahme: In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent der Pflegepflichtversicherung, der Arbeitgeber nur 1,025.
Kindergeld
Ab Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag, den Eltern anstelle des Kindergelds erhalten, von 7.428 Euro auf 7.620 Euro. Alle Steuerzahler profitieren vom Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrages. Ab Januar dürfen sie statt 9.000 nämlich 9.168 Euro steuerfrei verdienen.
Banking
2019 zündet die letzte Stufe der Payment Service Directive 2 (PSD2). Ziel der EU-Richtlinie ist unter anderem, elektronische Zahlungen in Europa für Verbraucher sicherer und bequemer zu machen. Daher gibt es jetzt noch höhere Anforderungen an die Authentifizierung von Kunden.
Ab September ist eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung vorgeschrieben. Ein Passwort allein wird dann künftig nicht mehr ausreichen, um Zahlungen elektronisch auf den Weg zu schicken. E-Commerce- und Bankkunden müssen vielmehr mindestens zwei Elemente aus den Kategorien Wissen (wie Passwort, PIN), Besitz (wie Chip-Karte, Smartphone) oder Inhärenz/Biometrie (wie Fingerabdruck, Stimme) nutzen.
Steuern
Ab 2019 haben Steuerpflichtige zwei Monate länger für ihre Jahressteuererklärungen Zeit. Zu den in jedem Jahr zu erfassenden Gewinne und Umsätze des Einkommens-, Umsatz-, sowie Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Die genauen Steuerabgabetermine unterscheiden sich jedoch noch einmal danach, ob die Steuerklärung selbst oder von einem Steuerberater verfasst wird. Wenn ein Steuerpflichtiger von einem Steuerberater vertreten wird, dann gilt der 28. Februar 2020 als letzter Abgabetermin für die Steuererklärungen 2018.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Ab nächstem Jahr wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Diese unterscheiden sich hauptsächlich durch die Zeit und den Ort der Nutzung. Bei Einzweckgutscheinen, wie in der Lieblingsboutique, steht der Ort der Lieferung beziehungsweise der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Mehrwertsteuer, fest.
Außerdem muss das Unternehmen bereits bei Ausstellen des Gutscheins eine Umsatzsteuer erheben. Bei Mehrzweckgutscheinen, wie Erlebnisgutscheinen, bleibt die anfallende Mehrwertsteuer offen und fällt erst bei der Einlösung an, da der Ort der Erfüllung nicht bestimmt ist.
Auch beim Ausstellen des Mehrzweckgutscheins wird keine Umsatzsteuer erhoben – diese fällt erst bei der Einlösung an. Zu beachten ist, dass sich dies nicht auf Gutscheine für Preisnachlässe oder Erstattungen sowie Fahrkarten bezieht.
Reisekostenabrechnung: Anpassung der Sachbezugswerte
Nach der Zustimmung der Sozialversicherungsentgeltverordnung des Bundesrates 2018, werden Sachbezugswerte der Entwicklung von Verbraucherpreisen angepasst. Dadurch erhöhen sich die Beiträge, die für Unterkunft und Verpflegung auf Dienst- und Betriebsreise steuerlich geltend gemacht werden können.
Die bei der Reisekostenabrechung abrechenbaren Beträge für Verpflegung pro Monat steigen so von 246 auf 251 Euro. Der Übernachtungswert beziehungsweise die anfallende Miete steigt wiederum von 226 auf 331 Euro.
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