Ein Versicherungsmakler wurde vom Oberlandesgericht Dresden (OLG, Urteil vom 29.02.2019, Az. 4 U 942/17) zum Schadensersatz verurteilt, weil er den Versicherungsnehmer (VN) über Risiken und Alternativen zum Policenverkauf seiner Lebensversicherung an einen Aufkäufer im Zweitmarkt nicht aufgeklärt hatte. Die Schadenshöhe bezifferte das Gericht mit dem Rückkaufswert am Verkaufstag, den er auch bei Rückgabe an den Lebensversicherer erhalten hätte, abzüglich der Anzahlung - dem Makler verblieb die ...