Frühstart-Rente: Was Eltern ihren Vermittler jetzt fragen werden
Ab Januar 2027 soll der Staat für jedes Kind ab sechs Jahren zehn Euro im Monat in ein Altersvorsorgedepot einzahlen. Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Oktober beschlossen, die ersten Fragen der Eltern kommen schon jetzt. Auf drei davon brauchen Vermittler eine Antwort, bevor die ersten Familien im Büro sitzen.
Abgestimmt wurde über die Fassung, die der Finanzausschuss vorher noch geändert hat. Zustimmen muss noch der Bundesrat, in Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027.
Nach dem Gesetz erhält jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Geburtstag zehn Euro im Monat, zusammen 1.440 Euro. Den Anfang machen die Jahrgänge 2020 und 2021, danach kommt jedes Jahr der Jahrgang der Sechsjährigen dazu. Der Jahrgang 2020 erhält die Förderung für 2026 rückwirkend. Das Geld fließt in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes. Wählen die Eltern keinen Anbieter, landet es ab 2028 in einem Sondervermögen, das die Bundesbank verwaltet. Eltern und Großeltern dürfen bis zu 6.840 Euro im Jahr zusätzlich einzahlen. Das staatliche Geld wird frühestens mit 65 ausgezahlt.
Zehn Euro im Monat sind ein Anfang, aber noch keine Altersvorsorgestrategie. Wichtig ist, dass Eltern früh verstehen, wie langfristiger Vermögensaufbau funktioniert und was sie für ihre Kinder zusätzlich tun können.
Frage eins: Wie viel Rente wird daraus?
Das Bundesfinanzministerium rechnet vor, dass aus den 1.440 Euro bis zum 65. Geburtstag rund 53.000 Euro werden. Die Rechnung unterstellt sieben Prozent Wertentwicklung pro Jahr nach Kosten, ohne Inflation und vor Steuern. Mit fünf Prozent bleiben nach eigener Rechnung rund 19.400 Euro, mit drei Prozent knapp 7.000 Euro.
Welche Rendite realistisch ist, hängt von der Anlagestrategie und den Kosten ab. Bis zum 18. Geburtstag liegt das staatliche Geld im Standarddepot. Die Produktauswahl ist dort eingeschränkt, die Anlage gibt weitgehend der Anbieter vor. Danach lässt es sich in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Vermittler rechnen deshalb besser mit mehreren Szenarien als mit einer einheitlichen Rendite.
Eltern interessiert am Ende eine andere Zahl: Wie viel Rente bekommt mein Kind daraus? Verteilt bis zum 85. Geburtstag, so lange muss ein Auszahlungsplan mindestens laufen, ergeben die 53.000 Euro aus der BMF-Rechnung rund 220 Euro im Monat, ohne weitere Erträge in der Auszahlphase und noch nicht inflationsbereinigt. Bei zwei Prozent Inflation entspricht das nach heutiger Kaufkraft etwa 70 Euro. Mit fünf Prozent Rendite sind es rund 80 Euro im Monat vor Inflation, nach heutiger Kaufkraft etwa 25 Euro.
Wer für sein Kind langfristig Vermögen aufbauen will, verlässt sich deshalb nicht allein auf die staatliche Förderung. Schon regelmäßige eigene Beiträge machen über die Jahre einen großen Unterschied. Legen Eltern 50 Euro im Monat dazu, stehen zum 18. Geburtstag bei sieben Prozent gut 13.000 Euro im Depot, bei fünf Prozent knapp 12.000 Euro. Eingezahlt sind bis dahin 8.640 Euro. Wie viel am Ende ankommt, hängt vom Anlagehorizont, von den Kosten, von der Risikobereitschaft und von der Anlagestrategie ab.
Frage zwei: Wem gehört das Geld?
Die Frühstart-Rente dient der Altersvorsorge. Für Studium, Führerschein oder die erste eigene Wohnung ist sie nicht gedacht. Der Vertrag läuft auf das Kind, Zuzahlungen der Eltern gehören damit dem Kind, und der staatlich geförderte Anteil bleibt bis 65 gebunden. Steuerlich geltend machen können Eltern ihre Einzahlungen nicht. Etwas beweglicher sind die Zuzahlungen selbst: Bis zum 18. Geburtstag dürfen Eltern den Teil des Vertrags kündigen, der auf ihren Einzahlungen beruht. Was danach mit diesem Geld möglich ist, regelt der einzelne Vertrag.
Viele Eltern verfolgen allerdings zwei Ziele gleichzeitig. Sie wollen ihren Kindern einen guten Start ins Erwachsenenleben ermöglichen und zugleich früh für deren Alter vorsorgen. Dafür hilft eine klare Trennung: Neben den gebundenen Altersvorsorgevertrag tritt ein Baustein, über den die Familie flexibel verfügen kann.
Ob dieser Baustein als Depot auf den Namen des Kindes oder der Eltern läuft, hängt von den familiären, steuerlichen und rechtlichen Umständen ab. Ein Depot auf das Kind nutzt dessen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro und den Grundfreibetrag. Mit 18 verfügt das Kind allerdings allein darüber, und beim BAföG zählt das Depot als sein Vermögen. Bleibt das Depot auf den Namen der Eltern, behalten sie die Kontrolle und versteuern die Erträge selbst. Neben der Frage, wie viel sie zurücklegen, sollten Eltern deshalb früh klären, ab wann ihr Kind über das Geld verfügen soll.
Offen bleibt bisher, ob das Frühstartvermögen beim Bürgergeld oder beim BAföG angerechnet wird. Das Gesetz schützt es vor Pfändung, zur Anrechnung auf Sozialleistungen sagt es nichts. Bis das geklärt ist, gehört in die Beratung der ehrliche Satz, dass diese Frage noch keine Antwort hat.
Frage drei: Wer bezahlt die Beratung?
Diese Frage stellen weniger die Eltern als die Vermittler selbst. Genau hier hat der Finanzausschuss nachgebessert. Der Regierungsentwurf hatte Abschluss- und Vertriebskosten bis zum 18. Geburtstag für den ganzen Vertrag ausgeschlossen. Im beschlossenen Gesetz gilt das Verbot nur noch für den Teil des Vertrags, der auf dem staatlichen Geld beruht, dafür bis zum Beginn der Auszahlung und auch bei einem Wechsel. Auf die Zuzahlungen der Eltern darf der Anbieter Abschluss- und Vertriebskosten erheben, damit ist dort eine Vertriebsvergütung möglich. Für das Standarddepot gilt weiter ein Kostendeckel: Die Effektivkosten dürfen die Rendite um höchstens einen Prozentpunkt im Jahr mindern.
Eine Beratung schuldet der Anbieter weiterhin nicht, das Standarddepot lässt sich online abschließen. Der Fondsverband BVI hatte das ursprüngliche Kostenverbot in der Anhörung „nicht hinnehmbar“ genannt. Der Vermittlerverband AfW sieht in der neuen Regel eine seiner zentralen Forderungen umgesetzt.
Dazu kommt die Erlaubnisfrage. Anbieten dürfen das Standarddepot Fondsgesellschaften und Banken ebenso wie Lebensversicherer. Für ein Fondsdepot reicht eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO allein in der Regel nicht, naheliegend ist dann Paragraf 34f. Welche Erlaubnis es am Ende braucht, hängt vom konkreten Produkt und vom Vertriebsweg des Anbieters ab.
Für Vermittler ist die Frühstart-Rente eine gute Gelegenheit, Familien früh für den Vermögensaufbau zu gewinnen. Ihre Aufgabe geht dabei über die Aufklärung zur staatlichen Förderung hinaus: Sie zeigen Eltern, wie aus kleinen, regelmäßigen Beiträgen über die Jahre Vermögen wird, und begleiten Familien über lange Zeit. Wer jetzt im Bestand nachsieht, welche Kunden Kinder der Jahrgänge 2020 und 2021 haben, kann diese Familien noch vor dem Start im Januar ansprechen. Finanzielle Vorsorge beginnt lange vor dem ersten Gehalt, mit den Entscheidungen, die Eltern für ihre Kinder treffen.
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