Zwei Kinderzimmer, zwei Haushalte – aber wie viel Unterhalt?
Ein Kind, zwei Zuhause und Kosten, die sich nicht einfach halbieren lassen. Während sich die Betreuung nach einer Trennung zunehmend auf beide Eltern verteilt, orientiert sich das Unterhaltsrecht weiterhin wesentlich an der Unterscheidung zwischen Betreuung und Barunterhalt. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) fordert deshalb eine gesetzliche Neuregelung, die unterschiedliche Betreuungsanteile und die tatsächlichen finanziellen Belastungen beider Eltern berücksichtigt.
Ein Kinderzimmer kostet auch dann Geld, wenn das Kind gerade beim anderen Elternteil schläft. Die Miete läuft weiter, das Bett bleibt stehen, Kleidung und Spielsachen liegen im Schrank. Hinzu kommen Fahrtkosten, Lebensmittel und all jene Ausgaben, die sich nicht auf einzelne Betreuungstage herunterrechnen lassen. Für getrennt lebende Eltern, die sich die Betreuung ihrer Kinder teilen, ist das eine alltägliche wirtschaftliche Realität. Im Unterhaltsrecht wird sie allerdings nicht in jedem Betreuungsmodell gleichermaßen abgebildet.
Darauf macht der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) in einer aktuellen Mitteilung aufmerksam. Anlass ist die familienpolitische Debatte im Bundestag vom 15. Oktober 2026, in der unter anderem Unterhaltsvorschuss, Kinderarmut, Kindergeldanrechnung und die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Eltern behandelt wurden. Aus Sicht des Verbands fehlt dabei eine grundlegende Frage: Wie lässt sich der finanzielle Aufwand angemessen verteilen, wenn ein Kind regelmäßig in zwei Haushalten lebt?
Das Unterhaltsrecht unterscheidet stärker als der Familienalltag
Das deutsche Kindesunterhaltsrecht geht beim klassischen Residenzmodell davon aus, dass ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und dadurch seinen Unterhaltsbeitrag leistet, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt. Die Düsseldorfer Tabelle dient dabei als Orientierung für die Bemessung des Kindesunterhalts.
Anders verhält es sich beim annähernd hälftigen Wechselmodell. Hier werden grundsätzlich die Einkommensverhältnisse beider Eltern und ihre jeweiligen finanziellen Verpflichtungen berücksichtigt. Doch zwischen diesen Modellen liegt ein breites Spektrum familiärer Lebenswirklichkeit.
Kinder verbringen mehrere Wochentage, Wochenenden und Ferien beim anderen Elternteil, ohne dass die Betreuung exakt hälftig aufgeteilt wäre. Damit entstehen zusätzliche Kosten, während die grundsätzliche Zuordnung der Unterhaltspflichten nicht automatisch verändert wird.
Genau hier setzt die Forderung des ISUV an. Der Verband will keine pauschale Kürzung des Unterhalts anhand einzelner Betreuungstage, sondern eine gesetzliche Regelung, die Betreuungsleistungen, Einkommen und tatsächliche Aufwendungen gemeinsam betrachtet.
Was die Rechtsprechung bereits berücksichtigt
Völlig unbeachtet bleibt eine umfangreiche Mitbetreuung allerdings schon heute nicht. Die Rechtsprechung ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, erhebliche Betreuungsleistungen und damit verbundene Aufwendungen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Der ISUV verweist hierzu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2026 sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026. Der Verband sieht darin einen Beleg dafür, dass die Gerichte bereits auf veränderte Betreuungsrealitäten reagieren.
Allerdings entsteht aus solchen Einzelfallentscheidungen noch keine gesetzlich festgelegte Berechnungssystematik für sämtliche Formen geteilter Betreuung. Welche Aufwendungen berücksichtigt werden können und welche Auswirkungen sie auf den Unterhalt haben, hängt weiterhin von den konkreten Umständen ab.
Für Eltern bedeutet das vor allem eines: Die finanzielle Planung nach einer Trennung kann kompliziert werden, insbesondere wenn sich die Betreuungsanteile im Laufe der Zeit verändern.
Zwei Haushalte bedeuten nicht automatisch doppelte Kosten
Wirtschaftlich betrachtet ist die Situation durchaus widersprüchlich. Während sich manche Ausgaben durch die gemeinsame Betreuung verteilen, entstehen andere in beiden Haushalten unabhängig voneinander. Zwei Kinderzimmer verursachen Wohnkosten, auch wenn nur eines gleichzeitig genutzt wird. Dagegen fallen beispielsweise Lebensmittelkosten überwiegend dort an, wo sich das Kind tatsächlich aufhält.
Eine gerechte Unterhaltsberechnung müsste deshalb zwischen festen und veränderlichen Ausgaben unterscheiden. Zugleich darf sie nicht übersehen, dass die Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch sein können und die wirtschaftliche Absicherung des Kindes nicht von einer möglichst gleichmäßigen Kostenverteilung abhängen darf.
Wie schwierig diese Abwägung ist, zeigt auch die Rechtsprechung. Das OLG München reduzierte in seinem Beschluss vom 28. Juli 2026 den zu zahlenden Unterhalt wegen erweiterten Umgangs um 15 Prozent. Zugleich bestätigte das Gericht, dass der Betreuungsschwerpunkt bei der Mutter lag und deshalb kein paritätisches Wechselmodell vorlag. Eine allgemeine Kürzungsregel lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.
Andere europäische Länder berücksichtigen geteilte Betreuung
Dass Familien nach einer Trennung unterschiedliche Betreuungsmodelle praktizieren, ist keineswegs eine deutsche Besonderheit. Der ISUV verweist auf eine europäische Vergleichsstudie aus dem Jahr 2025, wonach in Schweden rund 54 Prozent, in Dänemark etwa 40 Prozent und in Finnland rund 32 Prozent der Kinder getrennt lebender Eltern in geteilter physischer Betreuung leben.
Die Zahlen sind wegen unterschiedlicher Definitionen und Erhebungsmethoden nur eingeschränkt vergleichbar. Sie verdeutlichen aber, dass geteilte Betreuung in mehreren europäischen Ländern eine erhebliche Rolle spielt.
Auch die unterhaltsrechtlichen Regelungen unterscheiden sich. Einige Staaten berücksichtigen geteilte Betreuung ausdrücklich in ihren Berechnungsmodellen, ohne dass daraus ein einheitlicher europäischer Standard entstanden wäre. Für Deutschland stellt sich deshalb weniger die Frage, ob ein ausländisches Modell übernommen werden sollte, sondern welche Kosten und Betreuungsleistungen eine eigene gesetzliche Regelung nachvollziehbar erfassen könnte.
Die finanzielle Verantwortung bleibt bei beiden Eltern
Der ISUV hat seine Forderung am 7. Oktober 2026 als Regelungsvorhaben im Lobbyregister des Deutschen Bundestages hinterlegt. Darin verlangt der Verband eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Verteilung des Barunterhalts, zur Anrechnung von Betreuungsleistungen und zur Berücksichtigung der Mehrkosten zweier Haushalte.
Eine solche Reform berührt allerdings unterschiedliche Interessen. Unterhaltspflichtige Eltern möchten ihre tatsächlichen Betreuungsleistungen berücksichtigt wissen. Eltern mit überwiegender Betreuungsverantwortung müssen weiterhin die laufenden Kosten des Kindes bestreiten können. Und das Kind selbst hat einen Unterhaltsanspruch, der unabhängig von der Auseinandersetzung seiner Eltern besteht.
Damit reicht es nicht, Betreuungstage zu zählen oder Unterhaltsbeträge proportional zu kürzen. Entscheidend ist, welche finanziellen Verpflichtungen tatsächlich bestehen, wie leistungsfähig beide Eltern sind und wie die Versorgung des Kindes dauerhaft gewährleistet werden kann.
Die Bundestagsdebatte vom 15. Oktober konzentrierte sich vor allem auf bestehende familienpolitische Leistungen und mögliche Veränderungen bei deren Finanzierung. Eine umfassende Neuordnung des Kindesunterhalts bei geteilter Betreuung gehörte nicht zu den behandelten Anträgen.
Denn ein Kind kann in zwei Wohnungen zu Hause sein. Seine wirtschaftliche Absicherung sollte daran nicht scheitern.
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