Bitcoin-Steuer vor dem Systemwechsel: Warum der 31. Dezember 2026 entscheidend werden könnte

Veröffentlichung: 04.10.2026, 22:10 Uhr - Lesezeit 11 Minuten

Die einjährige Haltefrist für Bitcoin und Ether könnte für Neuanschaffungen ab 2027 Geschichte sein. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht einen grundlegenden Wechsel bei der Besteuerung vor. Noch ist daraus allerdings kein Gesetz geworden – und bis zum geplanten Start am 1. Januar bleibt parlamentarisch einiges zu erledigen.

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Die einjährige Haltefrist für Bitcoin und Ether könnte für Neuanschaffungen ab 2027 fallen. Der BMF-Entwurf sieht einen Wechsel ins Kapitalvermögen vor – mit Bestandsschutz für ältere Coins und neuen Pflichten für Kryptobörsen. Doch noch ist die Reform kein Gesetz.Die einjährige Haltefrist für Bitcoin und Ether könnte für Neuanschaffungen ab 2027 fallen. Der BMF-Entwurf sieht einen Wechsel ins Kapitalvermögen vor – mit Bestandsschutz für ältere Coins und neuen Pflichten für Kryptobörsen. Doch noch ist die Reform kein Gesetz.Experten/KI

Wer Bitcoin im Privatvermögen hält, kennt bislang eine ziemlich attraktive steuerliche Besonderheit: Wird der Kryptowert länger als ein Jahr gehalten, kann ein späterer Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei bleiben.

Genau damit könnte für neu angeschaffte Bitcoin und Ether bald Schluss sein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur „Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ vorgelegt. Tauschkryptowerte sollen danach steuerlich nicht mehr wie andere private Wirtschaftsgüter behandelt, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz zugeordnet werden. Das BMF nennt Bitcoin und Ether ausdrücklich als Beispiele.

Damit würde eine bislang entscheidende Grenze verschwinden: die Haltedauer.

Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei – diese Regel soll für Neuanschaffungen fallen

Nach geltendem Recht werden Kryptowerte wie Bitcoin grundsätzlich als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG behandelt. Für Privatanleger bedeutet das: Wird innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Jahresfrist ist ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht mehr von dieser Vorschrift erfasst.

Der BMF-Entwurf will dieses System für sogenannte Tauschkryptowerte verlassen. Gewinne aus deren Veräußerung sollen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Der Entwurf sieht hierfür einen Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent vor.

Die Konsequenz ist erheblich: Ob Bitcoin sechs Monate, zwei Jahre oder zehn Jahre gehalten wurden, wäre für die grundsätzliche Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nicht mehr entscheidend.

Der 31. Dezember 2026 wird zur steuerlichen Grenze

Bemerkenswert ist jedoch, was der Entwurf ausdrücklich nicht vorsieht: eine pauschale Umstellung sämtlicher vorhandener Kryptobestände.

Die neuen Vorschriften sollen erstmals auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind.

Damit würde eine klare steuerliche Trennlinie entstehen:

Anschaffung bis 31. Dezember 2026: grundsätzlich bisheriges Steuerregime.

Anschaffung ab 1. Januar 2027: geplante Einordnung als Kapitalvermögen ohne einjährige Haltefrist.

Das Anschaffungsdatum bekommt damit eine Bedeutung, die weit über die bisherige Berechnung der Haltefrist hinausgeht. Es entscheidet künftig möglicherweise darüber, welchem Besteuerungssystem ein Bitcoin überhaupt unterliegt.

Für Anleger wird deshalb auch die Dokumentation älterer Bestände wichtiger.

Ab 2028 sollen Kryptobörsen die Steuer einbehalten

Der zweite Teil der Reform soll ein Jahr später greifen.

Nach dem Entwurf sollen ab 1. Januar 2028 auch die Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug für die betroffenen Kryptowerte gelten. Inländische Kryptowerte-Dienstleister sowie entsprechende inländische Niederlassungen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter sollen dabei als auszahlende Stellen in das System einbezogen werden.

Die Besteuerung würde damit ein Stück weit dorthin wandern, wo sie bei klassischen Kapitalanlagen längst angekommen ist: zum Finanzdienstleister.

Das dürfte nicht nur für Anleger relevant werden. Kryptobörsen und Dienstleister müssten Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkte und Veräußerungsvorgänge steuerlich verwertbar abbilden können.

Fehlende Anschaffungsdaten können teuer werden

Eine unscheinbare Passage des Entwurfs könnte dabei erhebliche praktische Bedeutung bekommen.

Sind der auszahlenden Stelle Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, darf sie grundsätzlich Angaben des Steuerpflichtigen zugrunde legen. Werden diese Angaben jedoch nicht angesetzt, sieht der Entwurf eine Auffangregel vor.

Dann soll von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgegangen werden. Für den Steuerabzug werden anschließend 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen als Bemessungsgrundlage angesetzt.

Wer Kryptowährungen über Jahre zwischen Wallets und verschiedenen Plattformen verschoben hat, bekommt damit ein sehr profanes Problem: Nicht nur der Besitz der Coins zählt, sondern der Nachweis ihrer steuerlichen Historie.

Gerade bei älteren Beständen könnte eine lückenlose Dokumentation deshalb erheblich an Wert gewinnen.

Darf eine Kryptobörse Bitcoin für die Steuer einziehen?

Auch hier geht der Referentenentwurf weit.

Reicht vorhandenes Geld zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, soll der zum Steuerabzug Verpflichtete einen Fehlbetrag beziehungsweise zur Deckung erforderliche nicht in Geld bestehende Kapitalerträge von einem beim Anbieter geführten Konto ohne Einwilligung des Gläubigers einziehen können.

Daraus bereits die Aussage abzuleiten, Kryptobörsen dürften künftig nach Belieben Bitcoin ihrer Kunden verkaufen, wäre allerdings zu weitgehend.

Die Regel betrifft die Durchführung des Steuerabzugs. Wie diese Vorgabe technisch und praktisch von Kryptodienstleistern umgesetzt werden soll, ist noch nicht abschließend geregelt.

Wann wird aus dem Referentenentwurf tatsächlich ein Gesetz?

Und hier liegt derzeit der wichtigste Vorbehalt.

Das BMF hat am 30. September ausdrücklich einen Referentenentwurf veröffentlicht. Dieser befindet sich nach Angaben des Ministeriums gegenwärtig in der Ressortabstimmung. Erst auf dieser Grundlage ist eine Befassung des Bundeskabinetts vorgesehen.

Der Entwurf ist also noch kein Regierungsentwurf und erst recht kein beschlossenes Gesetz.

Nach einer Zustimmung des Bundeskabinetts beginnt das eigentliche parlamentarische Verfahren. Ein Regierungsentwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Dieser hat im regulären Verfahren grundsätzlich sechs Wochen für eine Stellungnahme. Anschließend folgen die Beratungen im Bundestag einschließlich Ausschussberatungen sowie zweiter und dritter Lesung.

Danach kommt der Bundesrat erneut ins Spiel.

Im vorliegenden Referentenentwurf steht ausdrücklich: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.“ Die Zustimmung der Länder ist damit nach dem derzeitigen Entwurfsstand für das Zustandekommen des Gesetzes vorgesehen.

Erst danach folgen Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Der Zeitplan bis zum 1. Januar 2027 ist knapp

Das BMF hat sich selbst ein ehrgeiziges Ziel gesetzt. Artikel 2 des Referentenentwurfs lautet unmissverständlich:

„Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“

Am 4. Oktober 2026 befindet sich das Vorhaben allerdings noch vor dem Kabinettsbeschluss.

Zwischen dem heutigen Stand und einem geltenden Gesetz liegen damit noch Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss, Beteiligung des Bundesrates, das parlamentarische Verfahren im Bundestag, die abschließende Behandlung im Bundesrat sowie Ausfertigung und Verkündung.

Unmöglich ist ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel damit nicht. Das Gesetzgebungsverfahren kennt zudem Möglichkeiten zur Beschleunigung. Aber der Kalender ist eng. Vor allem Änderungen während des parlamentarischen Verfahrens sind weiterhin möglich.

Für Anleger bedeutet das: Der 1. Januar 2027 ist derzeit das erklärte Ziel des BMF – noch aber kein geltendes Steuerrecht.

Für den Staat geht es um 350 Millionen Euro im Jahr

Dass die Reform nicht nur der steuerlichen Systematik dienen soll, zeigen die Berechnungen des Ministeriums.

Das BMF erwartet bei voller Jahreswirkung zusätzliche Steuereinnahmen von rund 350 Millionen Euro jährlich. Für 2027 kalkuliert der Entwurf zunächst mit 70 Millionen Euro, für 2028 mit 175 Millionen Euro und ab 2029 mit 350 Millionen Euro.

Die Zahlen zeigen zugleich, wie das BMF den Übergang plant: Die neue steuerliche Behandlung soll 2027 beginnen, der Quellensteuerabzug durch Kryptodienstleister 2028.

Aus einem bislang vergleichsweise eigenständigen steuerlichen Sonderfall würde damit Schritt für Schritt eine Kapitalanlage, deren Besteuerung wesentlich näher an Wertpapieren organisiert ist.

Für Besitzer alter Bitcoin könnte ausgerechnet das Datum ihres Kaufs zum wertvollsten Eintrag in ihrer Dokumentation werden.

FAQ: Was Anleger zur geplanten Bitcoin-Steuer wissen müssen

Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums soll die einjährige Haltefrist für bestimmte Kryptowerte wie Bitcoin und Ether bei Neuanschaffungen entfallen. Gewinne sollen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Noch handelt es sich allerdings um einen Referentenentwurf und nicht um geltendes Recht.


Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz vor. Die neuen Vorschriften sollen grundsätzlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Für ältere Bestände soll damit weiterhin das bisherige Steuerregime maßgeblich bleiben.


Der Entwurf ordnet die betroffenen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Damit soll grundsätzlich das System der Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent greifen. Die bisherige Steuerfreiheit allein aufgrund einer Haltedauer von mehr als einem Jahr würde bei den betroffenen Neuanschaffungen entfallen.


Nein. Das BMF hat den Referentenentwurf am 30. September 2026 in die Ressortabstimmung gegeben. Eine Befassung des Bundeskabinetts ist anschließend vorgesehen. Erst danach folgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf sieht zwar den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten vor, Änderungen oder Verzögerungen sind bis zur Verkündung des Gesetzes aber weiterhin möglich.


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