Einkommensteuer 2024: Typische Fallstricke bei der Steuererklärung vermeiden

Welche Versicherungen lassen sich bei der Steuererklärung geltend machen – und wo lauern Fehler, die bares Geld kosten können? Die Einkommensteuererklärung 2024 bringt bekannte Fristen zurück, verlangt aber genaues Hinsehen bei Vorsorgeaufwendungen.

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Einkommensteuer 2024: Typische Fallstricke bei der Steuererklärung vermeidenEinkommensteuer 2024: Typische Fallstricke bei der Steuererklärung vermeidenwebandi/pixabay

Rückkehr zur regulären Abgabefrist

Nach mehreren Jahren pandemiebedingter Fristverlängerungen gilt für die Einkommensteuererklärung 2024 wieder die reguläre Abgabefrist: Steuerpflichtige ohne steuerliche Beratung müssen ihre Erklärung spätestens bis zum 31. Juli 2025einreichen. Wird die Steuererklärung hingegen über eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 30. April 2026.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Sie zählen zur sogenannten Basisabsicherung und werden in der Steuererklärung in der Anlage „Vorsorgeaufwand“, Zeilen 11 bis 42 eingetragen.

Mehr rausholen mit weiteren Vorsorgeaufwendungen

Wer den Höchstbetrag mit den Beiträgen zur Basisabsicherung noch nicht vollständig ausschöpft – 1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige –, kann zusätzlich weitere Versicherungsbeiträge absetzen. Dazu zählen insbesondere:

  • Private Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Diese Beiträge sind in den Zeilen 44 bis 48 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ einzutragen.

Unterstützung für Kinder steuerlich nutzen

Leisten Eltern Unterhalt für ihre Kinder – z.B. für Studierende ohne eigenes Einkommen –, können sie die Krankenversicherungsbeiträge dieser Kinder als Sonderausgaben zusätzlich zu den eigenen Beiträgen in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge müssen in der Steuererklärung nicht separat angegeben werden. Sie werden automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Je nach Durchführungsweg bleiben diese Beiträge ganz oder teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei.

Typische Fehler vermeiden

Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren – praktisch, aber nicht fehlerfrei

Viele nutzen das sogenannte vereinfachte Bescheinigungsverfahren, bei dem der Versicherer die Daten zur Altersvorsorge direkt an das Finanzamt übermittelt. Das spart Zeit – allerdings gilt: Damit der Sonderausgabenabzug berücksichtigt wird, muss zusätzlich das Formular „AV“ (für Riester-Verträge) der Steuererklärung beigefügt werden. Fehlt dieses Formular, kann es passieren, dass die übermittelten Daten nicht automatisch zur Steuervergünstigung führen.

Anlage „Vorsorgeaufwand“ – genaue Zeilennummer ist entscheidend

Ein häufiger Fehler betrifft die Eintragung von Beiträgen zur Basisrente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Viele tragen den gesamten Jahresbeitrag in Zeile 45 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ ein – diese ist jedoch nur für eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen gedacht.
Wer eine kombinierte Lösung abgeschlossen hat, muss den Beitrag in Zeile 8 eintragen. Der Grund: Es handelt sich um einen geförderten Altersvorsorgevertrag. Wird der Betrag falsch zugeordnet, gehen die steuerlichen Vorteile teilweise oder vollständig verloren.

„Da das Finanzamt nicht nachträglich darauf hinweist, wie man sich besserstellen könnte, sollte man hier beim Ausfüllen besonders aufmerksam sein. Schließlich wäre es für Versicherte, die durch eine Basisrente mit dazugehöriger Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eigentlich von umfassenden Steuervorteilen profitieren, äußerst ärgerlich, durch Fehler beim Eintragen bares Geld zu verschenken“, sagt Michael Schwarz, Leiter Absicherung und Vorsorge bei MLP.


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