Kann man Schulmaterial von der Steuer absetzen?

Veröffentlichung: 26.08.2025, 12:08 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Mit dem Ende der Sommerferien beginnt nicht nur der Unterricht, sondern für viele Familien auch eine kostenintensive Zeit. Denn Schulmaterialien sind spürbar teurer geworden. Die Preise für Schulbücher und Materialien wie Stifte, Hefte oder Taschen sind im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen. Doch lassen sich diese Ausgaben steuerlich geltend machen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf.

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Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lagen die Preise für Lehr- und Schulbücher im Juni 2025 um 3,8 Prozent höher als im Vorjahresmonat – und damit über der allgemeinen Inflationsrate von 2,0 Prozent. Auch Stifte, Hefte und weiteres Schulzubehör schlagen stärker zu Buche als im Vorjahr.

Steuerlich nicht absetzbar: Schulmaterialien gelten als private Ausgaben

So nachvollziehbar der Wunsch nach steuerlicher Entlastung auch ist – das deutsche Steuerrecht lässt hier keinen Spielraum: Ausgaben für Schulbücher und andere Lernmaterialien der Kinder können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Grund: Solche Kosten gelten als privat veranlasst und sind laut Gesetz bereits durch das Kindergeld, den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfpauschal berücksichtigt.

Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Fachliteratur für den eigenen beruflichen Gebrauch als Werbungskosten angeben dürfen, sind Bildungsaufwendungen für Kinder explizit davon ausgenommen. Eltern müssen diese Kosten selbst tragen – unabhängig von deren Höhe oder Notwendigkeit für den Schulalltag.

Schuldgeld für Privatschulen steuerlich absetzbar

Das gezahlte Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist hingegen steuerlich absetzbar. Konkret gilt: 30 Prozent des gezahlten Schulgelds können als Sonderausgaben abgesetzt werden, maximal jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr.

Wichtig ist: Diese Regelung gilt nur, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld besteht. Zudem muss es sich um eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule handeln. Nicht begünstigt sind dagegen Ausgaben für Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien – auch bei Privatschulen.

Besucht das Kind eine Internatsschule oder eine andere Einrichtung mit Unterbringung, können die zusätzlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht steuerlich abgesetzt werden. Auch hier beschränkt sich der steuerliche Vorteil ausschließlich auf das reine Entgelt für den Unterricht.

Hortbeiträge: Steuerlich absetzbar – mit Einschränkungen

Im Gegensatz zu Schulmaterialien können Hortbeiträge steuerlich berücksichtigt werden, sofern es sich um reine Betreuungskosten handelt. Ab dem Jahr 2025 lassen sich bis zu 80 Prozent der Kosten, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben absetzen.

Wichtig ist: Abzugsfähig sind ausschließlich Leistungen im Bereich der Betreuung – etwa die Nachmittagsbetreuung oder die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben. Nicht abgesetzt werden dürfen hingegen Ausgaben für Verpflegung, Freizeitangebote oder Nachhilfe, auch wenn sie im Rahmen des Horts stattfinden.

Für die steuerliche Anerkennung aller Kosten ist eine unbare Zahlung und eine entsprechende Rechnung erforderlich, aus der der betreuungsbezogene Anteil klar hervorgeht, in der Regel ist der Überweisungsbeleg ausreichend. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Hortbeiträge spürbar zur steuerlichen Entlastung beitragen.


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