Beim Einsatz eines Laubbläsers müssen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, damit Gefahren für andere vermieden werden, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Als die Ehefrau des Klägers mit dem Auto fuhr, blies ein Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen des Gehwegs im Herbst mit einem Laubbläser nach Angaben des Ehemanns eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe des Autos. Darauf erschrak die Frau so sehr, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei.
Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 4.364,63 Euro.
Verkehrssicherungspflicht wurde verletzt
Auch wenn das Landgericht Nürnberg-Fürth davon ausging, dass die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt worden ist, wurde die Klage abgewiesen. Denn es konnte nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich die Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des 4. Zivilsenats wieder zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 10. Mai 2016 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 6465/15)
Bild: © photoschmidt / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
Sparkasse muss wegen Falschberatung zahlen
BGH zieht Grenzen des AGG im Gesundheitsbereich
BGH: Aktionäre der Wirecard AG sind keine einfachen Insolvenzgläubiger
BGH stärkt Versicherte: Unklare Klauseln in Verkehrsrechtsschutz gelten zu Lasten des Versicherers
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Berufsunfähigkeitsversicherung: Gericht stärkt Selbstständige
Kuriose Osterfälle vor Gericht: Wenn Reisepass, Likör und Geldgeschenke zum Rechtsfall werden
WEG-Recht: Rückwirkende Korrekturen bleiben unzulässig
Wohngebäudeversicherung: Schwamm-Ausschluss bleibt wirksam – „Nulldeckung trotz Leitungswasser“ möglich
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.















