Häufig gestellte Fragen zur regelmäßigen Weiterbildung

Veröffentlichung: 12.11.2018, 06:11 Uhr - Lesezeit 12 Minuten

GOING PUBLIC! hat die Frequently Asked Questions (FAQ) zur regelmäßigen Weiterbildung zusammengefasst und beantwortet:

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Frage 1: Gibt es IDD-Punkte oder Weiterbildungspunkte?

Nein, es gibt keine Weiterbildungspunkte. Es werden nur Zeitstunden für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht herangezogen.

Frage 2: Wie viele Stunden muss ich mich weiterbilden?

Es sind 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr Pflicht.

Frage 3: Muss ich in 2018 die vollen 15 Stunden absolvieren?

Ja, die Anforderung von 15 Zeitstunden gilt auch schon für 2018.

Frage 4: Wer muss sich weiterbilden?

Alle im Versicherungsvertrieb. Das sind nach neuer Definition des Versicherungsvertriebs: Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gem. § 34d Abs. 1 GewO). Somit jeder, der

  • zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt,
  • bei der Verwaltung, Erfüllung von Versicherungsvertragen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt.

Das sind somit Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigten. Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht.

Frage 5: Müssen sich auch Angestellte 15 Stunden weiterbilden?

Ja, wenn sie in der Vermittlung oder Beratung tätig sein. Aber auch Mitarbeiter in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung.

Das gilt übrigens auch für Angestellte von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (§ 48 Abs. 2 VAG).

Frage 6: Wer von meinen Backoffice-Mitarbeiter fällt unter die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht der Backoffice-Mitarbeiter entscheidet sich an der Frage, ob sich aus der Verwaltungstätigkeit „Beratungs- und Informationspflichten“ ergeben. Das können im Einzelfall nur der Arbeitgeber/Unternehmen selbst entscheiden. Rein interne Bürotätigkeiten werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst. Für die Aufsichtsbehörden werden in nächster Zeit noch Anwendungshinweise ergehen, die unter anderem solche Abgrenzungsfragen klären werden.

Frage 7: Sind nur die zur Weiterbildung verpflichtet, die auch Kundenkontakt haben?

Nein, das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Die Weiterbildungspflicht hängt nicht davon ab, ob man Kundenkontakt hat oder nicht.

Frage 8: Muss sich die Geschäftsleitung weiterbilden? Greift hier das Delegationsprinzip nach § 34d Absatz 9 GewO?

Die Weiterbildungspflicht kann auf eine angemessene Anzahl von aufsichtsführenden Personen delegiert werden. Dieses Delegationsprinzip bezieht sich auf die Führungsaufgaben der Leitungsebene. So muss in Ausnahmefällen nicht immer die gesamte Geschäftsleitung weitergebildet werden. Die persönliche Weiterbildungspflicht der Vertriebs- und Servicekräfte kann nicht delegiert werden. Leitsatz: Wer selber Versicherungen vermittelt oder Kunden dazu berät oder solche Tätigkeiten beaufsichtigt oder maßgeblich beeinflusst, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.

Frage 9: In welcher Form sind Führungskräfte von der Weiterbildungspflicht betroffen?

Für Führungskräfte gilt die Weiterbildungsverpflichtung, wenn Tätigkeiten in ihren Aufgabenbereich fallen, die als Versicherungsvertrieb zu werten sind. Auch Führungskräfte müssen sich dann 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden.

Frage 10: Sind Vertriebsmitarbeiter von der regelmäßigen Weiterbildungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie von qualifizierten, sich regelmäßig weiterbildenden Führungskräften angeleitet und beaufsichtigt werden?

Nein. Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden, das heißt, sie können nicht von einer Delegation gem. § 34d Abs. 9 GewO – wie beim Sachkundenachweis – profitieren.

Frage 11: Sind Teilzeitmitarbeiter & geringfügig Beschäftigte auch im vollen Umfang zur Weiterbildung verpflichtet?

Ja.

Frage 12: Fallen produktakzessorische Vermittler ebenfalls unter die Weiterbildungspflicht?

Ja, auch diese müssen sich regelmäßig weiterbilden. Jedoch werden hier nicht die obligatorischen 15 Zeitstunden gefordert. Sie müssen sich aber über „geeignete Maßnahmen“ regelmäßig weiterbilden. Versicherungsunternehmen müssen dies anlassbezogen überprüfen.

Frage 13: Fallen Annex-Vermittler unter die Weiterbildungspflicht?

Nein.

Frage 14: Wie viele Stunden müssen Weiterbildungspflichtige absolvieren, die aus Elternzeit/langer Krankheit etc. zurückkehren?

Es ist unerheblich, wann jemand die Versicherungsvertriebstätigkeit wieder aufnimmt – auch bei Rückkehr aus langer Krankheit oder aus der Elternzeit. Es bleibt bei den 15 Zeitstunden pro Jahr. Nur, wenn man ein ganzes Kalenderjahr nicht tätig war, dann muss man laut Begründung zur VersVermV in diesem Jahr keine Weiterbildung nachgewiesen werden.

Es ist im Gespräch, ob es noch folgende Ausnahmen geben soll:

  1. Wer im Dezember eines Jahres die Vermittlertätigkeit wieder aufnimmt, muss sich in diesem Jahr dann nicht mehr weiterbilden.
  2. Wer im laufenden Jahr die Sachkundeprüfung gem. § 34d GewO ablegt ist von der Weiterbildungspflicht in dem Jahr der Prüfung befreit.

Frage 15: Ist die Teilnahme an „gut beraten“ Pflicht?

Nein. „gut beraten“-Punkte sind nicht erforderlich. „gut beraten“ wird im Gesetz beziehungsweise in der Verordnung nicht erwähnt. Es zählen die erworbenen Weiterbildungsstunden (Weiterbildungspunkte kennt der Gesetzgeber nicht), die Ihnen vom jeweiligen Weiterbildungsanbieter i.d.R. kostenlos bescheinigt werden. Dieser Weiterbildungsanbieter kann GOING PUBLIC! sein, aber auch ein Produktgeber oder ein Arbeitgeber, denn eine „betriebsinterne“ Durchführung der Weiterbildung ist explizit erlaubt. „gut beraten“ sammelt die Leistungsbestätigungen der dort meldenden Bildungsdienstleister und erleichtert so gegebenenfalls die Übersicht.

Frage 16: Müssen die erworbenen Weiterbildungsstunden an „gut beraten“ gemeldet werden?

Nein. Die Teilnahme ist keine gesetzliche Pflicht. Falls Sie eine Weiterbildung besuchen, die „gut beraten“-Zeiten gutschreibt, kann das eventuell die Übersicht erleichtern.

Frage 17: Was ist mit meinen bereits gesammelten „gut beraten“-Punkten?

Falls Sie noch ein „gut beraten“-Konto haben: Die „alten Punkte“ vor 2018 können Sie für das freiwillige „gut beraten“-Zertifikat nutzen. Diese Punkte können aber nicht zum 15 Stunden Nachweis herangezogen werden. Für die Zukunft können Sie dann entscheiden, ob Sie das Konto weiter führen oder selber die Nachweise der Bildungsdienstleister archivieren.

Frage 18: Wie weise ich meine Weiterbildungsstunden nach?

Sie müssen nicht automatisch jedes Jahr einen Nachweis ausfüllen und bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen. Sie werden vielmehr in unregelmäßigen Abständen von ihr kontrolliert werden, ob Sie und Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter die 15 Stunden pro Jahr erreicht haben. Sammeln Sie daher die Bescheinigungen der Weiterbildungsanbieter und legen Sie diese getrennt nach Kalenderjahr ab.

Das Kontrollverfahren ist noch nicht abschließend geklärt. Eine regelmäßige Routinekontrolle durch die Aufsichtsbehörde ist – neben anlassbezogenen Prüfungen – im Gespräch.

Frage 19: Welche inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung gibt es, damit diese anerkannt wird?

Der Gesetzgeber schreibt: „Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.“ (§ 7 Abs. 1 VersVermV)

Die Weiterbildung muss sich an der konkreten Tätigkeit des Weiterbildungsverpflichteten ausrichten. Ein inhaltlicher Ansatzpunkt für die versicherungsfachliche Qualifikation ist die Anlage 1 der VersVermV.

Um spätere Auslegungsschwierigkeiten mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden, achten Sie darauf, dass sich der Inhalt der Weiterbildung an der Anlage 1 VersVermV ausrichtet.

Durch das Erwähnen der „personalen Kompetenz“ öffnet der Gesetzgeber die regelmäßige Weiterbildung auch für Trainings, die die „Sozialkompetenz und die Fähigkeit zum selbständigen Handeln gegenüber den Kunden“ weiterentwickeln sollen. So wäre zum Beispiel ein Training zur Kundengesprächsführung anerkennungsfähig, ein allgemeines Training zum Zeitmanagement hingegen nicht.

Frage 20: Welche formalen Anforderungen an Weiterbildungen gibt es, damit diese anerkannt werden?

Der Anbieter der Weiterbildung muss sich an die Anforderungen der VersVermV Anlage 3 halten. Danach muss die Maßnahme geplant sein (Konzeption, Beschreibung für Teilnehmer, Ablaufplan muss vorliegen). Es muss eine systematische Organisation vorliegen (Teilnehmer müssen in Textform eingeladen worden sein, die Anwesenheit der Teilnehmer muss dokumentiert werden) und es muss sichergestellt werden, dass die Dozenten/Trainer für die Maßnahme geeignet sind.

Frage 21: Was geschieht, wenn ich die 15 Stunden nicht nachweisen kann?

Wenn Sie oder einer Ihrer zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter nicht nachweisen können, dass sie sich pro Kalenderjahr 15 Zeitstunden weitergebildet haben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 Euro je Verstoß geahndet werden kann. Bei mehrfachen Verstößen kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sein und Ihnen dann die § 34d GewO-Erlaubnis entzogen werden.

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