Überblick: Weiterbildungsanforderungen für alle im Versicherungsvertrieb

Veröffentlichung: 28.02.2018, 06:02 Uhr - Lesezeit 12 Minuten

Der Gesetzgeber verschärft die Anforderungen an die Weiterbildung von Vermittlern, gleichzeitig schafft er es aber nicht, die dafür relevanten Verordnungen rechtzeitig auf den Weg zu bringen. Wie sind also die Anforderungen an Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie Anlageberater?

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Starten wir mit den Weiterbildungsanforderungen für alle im Versicherungsvertrieb. Das Ziel der IDD ist es, ein gleichbleibendes Verbraucherschutzniveau zu schaffen – und zwar unabhängig vom jeweiligen Vertriebskanal. Hier fordert die EU-Richtlinie unter anderem ein „hohes Maß an Professionalität und Kompetenz“. Die beruflichen Kenntnisse von Vermittlern müssten der Komplexität der Tätigkeiten entsprechen.

cms.fbmsv.x Frank Rottenbacher, Vorstand im Bundesverband AfW und bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG.

„Der Gesetzgeber fordert, dass jeweils eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird. Das ist beim eLearning/ Selbststudium nicht schwierig, bei Präsenzveranstaltungen hingegen schon. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – auch aufgrund der Verbändestellungnahmen – keine Lernerfolgskontrollen bei Präsenzveranstaltungen verlangen wird.“

Wer ist betroffen?

Der Personenkreis, der sich ab 23. Februar 2018 regelmäßig weiterbilden muss, umfasst dabei mehr Personen, als zurzeit in der öffentlichen Diskussion wahrzunehmen ist. Nämlich:

  1. Angestellte von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (§ 48 Abs. 2 VAG in der Fassung ab 23.2.2018)
  2. Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gemäß § 34d Abs. 1 GewO). Somit jeder, der
    • zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt,
    • bei der Verwaltung, Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt,
    • Informationen bereitstellt über Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt,
    • Ranglisten von Versicherungsprodukten erstellt, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs.

Das sind somit Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigte. Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht.

Wie viele Stunden sind zu absolvieren?

Der Gesetzgeber spricht im § 34d Abs. 9 GewO von „einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr“. Mit 15 Stunden sind gesetzgeberisch übrigens Zeitstunden à 60 Minuten gemeint und dieser Wert bildet die geforderte Untergrenze. Mehr Stunden können natürlich absolviert werden. (Sollte die VersVermV wie im Entwurf verabschiedet werden, dann würden für 2018 nur 12,5 Stunden erforderlich.)

Welche Inhalte sind anrechnungsfähig?

Bei der Frage, welche Weiterbildungsinhalte von den Aufsichtsbehörden anerkannt, also auf die 15 Zeitstunden angerechnet werden, bezieht sich der Verordnungsgeber auf die Inhalte der Sachkundeprüfung gemäß § 34d GewO für den „geprüften Versicherungsfachmann IHK“. Somit sind alle Weiterbildungsinhalte anrechnungsfähig, die unter einen der in der Anlage 1 der VersVermV-E genannten Punkte fallen. Letztlich muss die Weiterbildung dazu dienen, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern“, und sie muss der „Komplexität der Tätigkeiten“ des Verpflichteten entsprechen sowie die „Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus gewährleisten“ (§ 7 VersVermV-E).

In welcher Form muss die Weiterbildung stattfinden?

Weiterbildungen können in folgenden Formen (auch innerbetrieblich) belegt werden:

  • Präsenzveranstaltungen
  • E-Learning
  • Blended Learning (also die Kombination verschiedener
  • Lernmethoden)
  • Selbststudium

Der Gesetzgeber fordert, dass jeweils eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird. Das ist beim eLearning/Selbststudium nicht schwierig, bei Präsenzveranstaltungen hingegen schon. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – auch aufgrund der Verbändestellungnahmen – keine Lernerfolgskontrollen bei Präsenzveranstaltungen verlangen wird.

Wie erfolgt der Weiterbildungsnachweis?

Natürlich müssen die Gewerbetreibenden ihrer Aufsichtsbehörde nachweisen, dass sie und ihre Mitarbeiter (!), die ebenfalls unter die Weiterbildungspflicht fallen, sich im letzten Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden weitergebildet haben. Hier hat der Gesetzgeber eine sehr pragmatische Lösung gefunden. Damit die Aufsichtsbehörden nicht mit Teilnahmenachweisen überschüttet werden, müssen die Erlaubnisinhaber lediglich eine Erklärung abgeben, dass sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter die Weiterbildungspflicht erfüllt haben.

Ein entsprechendes Musterformular hat der Verordnungsgeber gleich mit entworfen, das in Anlage 4 zur VersVermV-E zu finden ist. Das bedeutet für den Versicherungsvermittler: Er muss alle Teilnahmezertifikate für Weiterbildungen, die entweder er selbst oder seine zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter besucht haben, sammeln und archivieren. Im Januar des Folgejahres muss dann gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht (sowohl die eigene als auch die der Mitarbeiter) abgegeben werden. Die Teilnahmenachweise muss er lediglich bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorzeigen können.

Worauf muss der Vermittler achten?

Gewerbetreibende, die eine Weiterbildung für sich und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter buchen, sollten darauf achten, dass der Weiterbildungsanbieter die Anforderungen der VersVermV-E gemäß der Anlage 3 erfüllt. Das könnte zum Beispiel durch ein testiertes Qualitätsmanagement wie bei

(zum Beispiel LQW) erfolgen. Dadurch stellt GOING PUBLIC! sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Somit läuft der Gewerbetreibende nicht Gefahr, dass erworbene Teilnahmezertifikate aufgrund von Mängeln beim Anbieter nicht auf seine 15 Stunden angerechnet werden.

Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen: Weiterbildung in Zeiten der MiFID

Etwas anders sieht das Weiterbildungsregime für Mitarbeiter in der Anlageberatung oder Vermittler unter einem Haftungsdach aus. Hier geht es nicht darum, ein bestimmtes Stundenkontingent zu erfüllen. Es ist vielmehr jährlich die eigene Sachkunde nachzuweisen.

Mit Sachkunde ist hier aber nicht die gewerberechtliche Sachkunde gemäß § 34f GewO gemeint, sondern salopp formuliert, dass man sich in seinem eigenen Arbeits- und Aufgabenbereich auskennt. Das schließt natürlich auch mit ein, dass sich jeder über Neuerungen im eigenen Arbeitsumfeld („Kenntnis der internen Anweisungen“) und über gesetzliche Veränderungen auf dem Laufenden hält:

„Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen“ – § 1a WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).

Der jährliche Sachkundenachweis, der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen durchzuführen ist, umfasst somit auch die Weiterbildung. Die Sachkunde umfasst dabei folgende Gebiete: rechtliche Grundlagen, fachliche Grundlagen sowie Kenntnisse der internen Anweisungen. Dabei wird zwischen drei Personengruppen unterschieden:

  1. Vertriebsmitarbeiter
  2. Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung
  3. Vertriebsbeauftragter

Welche Weiterbildungsangebote sind empfehlenswert?

Die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG wird ab Frühjahr 2018 ein professionelles und praxisnahes Online-Weiterbildungsangebot für alle im Versicherungsvertrieb oder unter MiFID II anbieten, die WBThek. Im Versicherungsbereich wird dabei das Know-how anhand von WebBasedTrainings vermittelt und die Weiterbildungszeit minutengenau erfasst. Am Jahresende erfolgt dann automatisch die Bestätigung über die absolvierte Weiterbildungszeit.

Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen können auf eine andere Form der WBThek zurückgreifen. Hier können die Sachkundenachweise online abgelegt werden. Sollte ein Sachkundenachweis nicht erfolgreich absolviert werden, dann schaltet die eLearning-Plattform diesem Berater automatisch passende WebBasedTrainings frei.

Sobald er diese dann erfolgreich durchgearbeitet und Fragen beantwortet hat, wird ihm die jeweilige Sachkunde bestätigt. Durch diese Automatismen entfallen für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen viele lästige Aufgaben, zum Beispiel das Pflegen von Excel-Tabellen und das Versenden von Einladungen.

Die Inhalte werden stets um wichtige Neuerungen ergänzt beziehungsweise aktualisiert, sodass der Vermittler hier für sich und seine Mitarbeiter eine dauerhafte Lösung (ohne Reisekosten) findet.

Da es sich bei diesem Angebot um eine Bibliothek aus WebBasedTrainings (WBTs) handelt, findet es der Vermittler auf der GOING PUBLIC!-Homepage unter „WBThek“: www.akademie-fuer-finanzberatung.de

GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG, Mail

Bilder: (1) © Sergey Nivens / fotolia.com (2) © GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (3) © experten-netzwerk GmbH

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