Haftung bei Auffahrunfall wegen Blendung Dritter bei einem selbst?

Veröffentlichung: 07.12.2017, 07:12 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Wer mit seinem Fahrzeug, geblendet durch ein anderes KFZ, einen Unfall verursacht, muss gegebenenfalls mit einem Bußgeld rechnen, wenn dabei eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Etwa dann, wenn man mit unvermindertem Tempo weiterfährt statt langsam zu fahren oder notfalls sogar anzuhalten, weil man nichts mehr sieht.

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Laut § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt nämlich: Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass er andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dies zählt insbesondere für die dunkle Jahreszeit, wenn Autofahrer von den Scheinwerfern anderer Fahrzeuge doch häufig geblendet werden. In diesen Momenten muss der Geblendete seine Fahrweise der Situation anpassen, auch wenn das jeweils andere Fahrzeug für das blendende Licht verantwortlich ist.

Details zum Sachverhalt

Ein Autofahrer war im Dunkeln innerorts mit etwa 30 km/h unterwegs. Vor einer Abzweigung parkte auf seiner Straßenseite, mit den Scheinwerfern zu ihm gewandt, ein anderes Auto mit eingeschaltetem Abblendlicht. Er verringerte seine Geschwindigkeit nicht, sondern fuhr daran vorbei, obwohl er zum Schluss durch das Licht so geblendet war, dass er praktisch nichts mehr sehen konnte.

Darum sah er auch ein drittes Fahrzeug nicht, das vor der Abzweigung angehalten hatte. Es kam zum Auffahrunfall, bei dem das dritte Auto einige Schäden davontrug. Das von der herbeigerufenen Polizei verhängte Bußgeld von 35 Euro verstand der Autofahrer nicht. Seiner Ansicht nach war allein der Fahrer des parkenden Autos mit den eingeschalteten Scheinwerfern für den Unfall verantwortlich. Er selbst habe auf die Blendung nicht reagieren müssen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Dortmund war anderer Ansicht und bestätigte das Bußgeld. Das Gericht erklärte, dass der Mann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt, dadurch andere Verkehrsteilnehmer geschädigt und somit gegen § 1 Absatz 2 StVO verstoßen habe. Wer derartig geblendet sei, dass er nichts mehr sehen könne, dürfe nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren, sondern müsse seine Fahrweise anpassen und notfalls anhalten. Nicht zulässig sei es, einfach weiterzufahren und zu hoffen, dass es gutginge. Die Blendung durch den anderen Fahrer sei keine Entschuldigung für das Außerachtlassen der nötigen Sorgfalt in einer solchen Situation.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 729 OWi - 250 Js 147/17 - 49/17

Bild: © PT88 / fotolia.com

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