Verstärkte Haftung bei Umweltrisiken

Veröffentlichung: 14.02.2017, 16:02 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Am 14. Januar dieses Jahres wurde die Bundes-Immissionsschutzverordnung an 44 Stellen geändert. Die betroffenen Unternehmen erhalten teilweise nur wenige Monate Zeit, um diese Änderungen in ihrem Betrieb zu befolgen und umzusetzen.

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Martina Wunderlich, Umweltexpertin beim Versicherungsmakler Aon Risk Solutions in Deutschland beschreibt, dass weitere Rechtsnormenänderungen as Abfall-, Chemikalien-/Gefahrstoff- und Störfallrecht betreffen. Dabei geht es teilweise um sehr grundlegende Fragen, die von den Unternehmen beantwortet werden müssen. Bei den Fragestellungen geht es zum Beispiel um Details wie:

„Brauchen sie nach der jetzt geänderten Bundes-Immissionsschutzverordnung eine Genehmigung, um die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens unverändert fortzusetzen?"

Fragen wie diese sollten von den verantwortlichen Stellen in den Unternehmen sehr zügig beantwortet werden. Die Aon-Expertin empfiehtl:

„Die Antwort darauf muss bis spätestens 14. April erfolgen. Anlagen, die bereits in Betrieb sind und nun erstmalig genehmigungspflichtig sind, müssen bis dahin der zuständigen Behörde angezeigt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist ein Bußgeld fällig. Außerdem stellt der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne Genehmigung einen Straftatbestand dar.“

Teuer könne auch die Antwort auf die Frage werden, ob ein Unternehmen im Sinne der neuen Abfallbeauftragtenverordnung jetzt einen Beauftragten bestellen muss. Hier muss bis spätestens 1. Juni gehandelt werden. Besonders betroffen von den Gesetzesänderungen seien Entsorgungsfachbetriebe. Für sie gibt es eine neue Pflichtversicherung.

Wunderlich erläutert:

„Die Betriebe müssen jetzt sowohl eine Umwelthaftpflicht- als auch eine Umweltschadenversicherung abschließen.“

Auch dieser Verpflichtung muss bis zum 1. Juni nachgekommen werden. Doch diese Frist sei sogar lang im Vergleich zu der im Bereich des Chemikalienrechts. Wunderlich: „Das europäische Chemikalienrecht wird jetzt in die deutsche Gefahrstoffverordnung implementiert. Deutsche Unternehmen müssen daher ihre Gefahrstoffverzeichnisse überprüfen – und zwar sofort.“ Die zahlreichen Änderungen im Umweltbereich erforderten jetzt von den Unternehmen kleinteilige, aufwendige Prüfungen ihrer Arbeitsabläufe.

Bilder: © ra2 studio / fotolia.com

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