Aus dem Reiserecht: Der Sturz vom Kamel
Ein Münchner hatte für 589 Euro eine knapp zweiwöchige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt gebucht. Vor Ort buchte er noch einen Landausflug dazu, zu dem auch ein Ausritt auf einem Kamel gehörte. Hier kam es zu einem Unfall: Das Kamel stolperte, scheute und stellte sich mit den Vorderbeinen auf. Der Urlauber stürzte zu Boden. Er erlitt dabei einen Rippenbruch mit Thorax-Prellung. Zu allem Übel ging auch noch seine Kamera kaputt.
Die ärztliche Versorgung im örtlichen Krankenhaus kostete 13 Euro. Der Urlauber verklagte nach der Rückkehr seinen Reiseveranstalter. Er habe sich während zwei Dritteln der Reisezeit vor Schmerzen kaum bewegen und auch keinen Sport – wie etwa Tauchen – ausüben können. Er habe damit seine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Er forderte 3.378 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das Urteil:
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht hier kein Verschulden des Kamelführers. Das Kamel sei ohne ersichtlichen Grund und unvorhersehbar gestolpert und habe gescheut. Es sei nicht ersichtlich, was der Kamelführer hätte tun oder lassen können, um dies zu verhindern. Der Unfall sei allein der Gefahr zuzuschreiben, die von dem Tier selbst ausging – und dafür müssten weder der Kamelführer noch der Reiseveranstalter haften.
Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 111 C 30051/14
Bild: © Martin M303 / fotolia.com
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