Vergütungen von Schadenregulierungen sind umsatzsteuerpflichtig
Nach dem allgemeinen Grundsatz unterliegen Dienstleistungen, die ein Unternehmer gegen Vergütung erbringt, der Mehrwertsteuer. Begriffe, die nach Richtlinie eine Befreiung von der Mehrwertsteuer vorsehen, seien deshalb eng auszulegen. Ob Dienstleistungen der Schadenregulierung, die für einen Versicherer von einem Dritten im Namen und für Rechnung des Versicherers erbracht werden, nach der Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien, hänge davon ab, ob bei der Tätigkeit Versicherungsumsätze bewirkt oder dazugehörige Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.
Schadenregulierungen durch Dritte keine Versicherungsumsätze
Versicherungsumsätze haben ihrem Wesen nach zum Inhalt, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Falle des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Versicherungsumsätze erfassten aber nicht nur Umsätze der Versicherer, sondern auch Gewährung von Versicherungsschutz durch Unternehmer, die nicht selbst Versicherer seien, die Kunden aber mittels Gruppenversicherung den Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen des Risikoträgers verschafften. Dafür erfordere es stets eine Vertragsbeziehung zwischen Versicherungsdienstleister und Versichertem, dessen Risiken von der Versicherung gedeckt werden.
Verpflichte sich ein Dienstleister nicht selbst gegenüber dem Versicherten, ihm gegenüber die Risikodeckung zu übernehmen und stehe er in keiner vertraglichen Beziehung zu ihm, könne die Dienstleistung der Schadenregulierung keinen Versicherungsumsatz i. S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen. Dafür spreche auch das Gebot der engen Auslegung der Befreiungstatbestände. Dies gelte trotz des Umstandes, dass die Schadenregulierung einen wesentlichen Bestandteil eines Versicherungsumsatzes zum Inhalt habe, weil sie die Feststellung der Verantwortlichkeit und der Schadenshöhe sowie die Entscheidung darüber umfasse, ob dem Versicherten eine Entschädigung gezahlt werde oder nicht.
Analogie zu umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen unzulässig
Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung seien zwar im Allgemeinen ein eigenständiges Ganzes und daher geeignet, die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Finanzdienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erfüllen, sodass sie von der Steuerbefreiung erfasst werden. Was den Begriff Versicherungsumsätze anbelange, könne jedoch wegen der Unterschiede im Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Analogie zu Finanzdienstleistungen gezogen werden. Erfasst würden einerseits nur Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne, während andererseits Umsätze umfasst seien, die im Bereich bestimmter Bankgeschäfte lägen oder die auf bestimmte Bankgeschäfte bezogen seien.
Grundsatz der Steuerneutralität erweitert Befreiungstatbestände nicht
Der Grundsatz der Steuerneutralität stehe der Feststellung nicht entgegen, dass eine dem Versicherer gegenüber erbrachte Dienstleistung der Schadenregulierung keinen Versicherungsumsatz darstellen könne. Der Grundsatz erlaube es nicht, den Geltungsbereich einer Steuerbefreiung auszuweiten, ohne dass eine entsprechende eindeutige Bestimmung in der Mehrwertsteuerrichtlinie existiere. Der Grundsatz sei keine Regel des Primärrechts, die für den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein könne. Denn es handele sich um einen Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Befreiungen Anwendung finde.
Keine zum Versicherungsumsatz gehörige Vertreter- oder Maklerdienstleistung
Der Ausdruck „zu Versicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistungen” sei zwar hinreichend weit, um allerlei Dienstleistungen zu umfassen, die dazu beitragen, Versicherungsumsätze zu bewirken. Dies gelte insbesondere für die Schadenregulierung, die einen der wesentlichen Bestandteile dieser Umsätze bilde.
Einordnung als Makler oder Vertreter unerheblich für Steuerbefreiung
Für die Frage, ob die Tätigkeit, im Namen und für Rechnung eines Versicherers Schäden zu regulieren, als eine solche angesehen werden könne, die von Versicherungsmaklern und -vertretern ausgeübt wird, komme es nicht darauf an, ob der Dienstleister tatsächlich Makler oder Vertreter sei. Ob die Tätigkeit umsatzsteuerfrei sei, dürfe nicht allein von der formalen Eigenschaft des Dienstleisters abhängen. Ausschlaggebend sei vielmehr der Inhalt der Tätigkeiten. Dabei müsse erstens der Dienstleister sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen. Zweitens müsse die Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit mit einbeziehen.
Die Verbindung mit dem Versicherer und mit dem Versicherten könne auch nur mittelbarer Natur sein, etwa wenn der Dienstleister ein Unterauftragnehmer des Maklers oder Vertreters sei. Der Schadenregulierer des Versicherers stehe mit diesem in unmittelbarer Verbindung, wenn er seine Tätigkeit in dessen Namen und für dessen Rechnung ausübe. Ferner stehe er mit dem Versicherten bei der Prüfung und Abwicklung der Schäden in mittelbarer Verbindung.
Kein Zusammenhang von Schadenregulierung und Wesen der Vermittlerberufe
Um eine Umsatzsteuerbefreiung rechtfertigen zu können, sei des Weiteren erforderlich, dass die fragliche Dienstleistung mit dem Wesen des Berufs eines Maklers oder Vertreters im Zusammenhang stehe. Das Wesen des Berufs eines Maklers oder Vertreters bestehe darin, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen. Bei einem Unterauftragnehmer eines Maklers oder Vertreters sei entscheidend, dass dieser am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt sei. Die Ausübung der Schadenregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherers weise keinen Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten auf. Sie falle daher nicht unter die Dienstleistungen der Makler und Vertreter. Vielmehr handele es sich bei der Schadenregulierung um eine ausgegliederte Tätigkeit des Versicherers.
Definitionen der Vermittlerrichtlinien steuerlich irrelevant
Für die Frage, ob Dienstleistungen nach der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind, könne auch nicht auf den Begriff der „Versicherungsvermittlung“ in Art. 2 Nr. 3 der Versicherungsvermittlerrichtlinie zurückgegriffen werden. Entsprechendes gelte für die Begriffe, die Art. 2 Abs. 1 der vorherigen Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Maklers enthalte.
Diese Richtlinien dienten der Förderung des freien Verkehrs der betreffenden Dienstleistungen in der Union und verfolgten ein anderes Ziel als die Mehrwertsteuerrichtlinie. Die fraglichen Definitionen seien daher nicht heranziehbar. Deshalb sei ein Umsatz, der nur darin bestehe, die Abwicklung von Schäden an einen Dritten zu übertragen, ohne dass diese Ausgliederung im Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen stehe, nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht von der Umsatzsteuer befreit.
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