Assekuradeur-Leistungen und Umsatzsteuer

Leistungen von Assekuradeuren sollen nach Ansicht des FG Münster vollumfänglich der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Im Streitfall klagte ein Assekuradeur gegen einen Bescheid des Finanzamts, in dem seine Leistungen wie folgt aufgeteilt waren: 82 Prozent steuerfreie Vermittlungsleistungen, 8 Prozent ermäßigt zu besteuernde Einnahmen aus Lizenzen, 10 Prozent nach dem Regelsatz steuerbare sonstige Leistungen.

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Der Kläger hat sich auf die Vermarktung eines Deckungskonzepts spezialisiert, das Reeder gegen Schäden versichert, die durch Piraterie entstehen. In der Umsatzsteuererklärung nahm er die Steuerbefreiung als Versicherungsvermittler in Anspruch. Das beklagte Finanzamt war der Meinung, dass er nicht in vollem Umfang steuerbefreite Leistungen erbringe.

cms.hmmbt.x Jürgen Evers, Rechtsanwalt, EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Die laut Assekuradeur-Vertrag geschuldeten Leistungen des Assekuradeurs umfassten die lizenzweise Bereitstellung der Versicherungsprodukte mit einem von ihm entwickelten Bedingungswerk. Auch die Vermittlung dieser Versicherungsprodukte und deren fortlaufende Anpassung waren Bestandteil des Vertrages.

Ferner unternahm er die Risikobewertung bei Vertragsabschluss und die versicherungsmathematische Ermittlung der Beiträge. Er verwaltete die Versicherungen, was nach dem Assekuradeur-Vertrag unter anderem die Leistungen Policierung, Schadensregulierung, Fakturierung, Schulung und Unterstützung der Vertriebspartner des Versicherers sowie die Bereitstellung eines Krisenmanagers einschloss.

Der Assekuradeur übernahm auch die Suche nach Mitversicherern. Als Vergütung war eine Courtage von 22,5 Prozent des Nettobeitrages vereinbart. Der Assekuradeur erhielt verrechenbare Courtagevorschüsse. Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung war begrenzt auf Rückforderungen, die 240.000 Euro überschreiten. Mit der Vergütung war auch die Lizenzüberlassung abgegolten. Für die exklusive Bereitstellung des Produktes erhielt der Assekuradeur eine einmalige Courtage von 225.000 Euro, die nicht durch Prämien ins Verdienen gebracht werden musste.

Die Klage war erfolglos. Nach Ansicht des FG erbringe der Assekuradeur gegenüber dem Versicherer einheitlich zu beurteilende Leistungen. Diese seien insgesamt steuerpflichtig. Zwar gehöre ein Teil der Leistungen, wie die Vermittlung der Versicherungen, die Kontaktpflege und die Vertragsverwaltung, zu typischen Tätigkeiten eines Vertreters im Sinne von § 4 Nr. 11 UStG.

Der steuerpflichtige Assekuradeur habe sich jedoch zu zahlreichen Leistungen verpflichtet, die dieser Tätigkeit nicht entsprechen. Dies betreffe etwa die Schadensregulierung, die laufende Produktpflege, die Schulung des Vertriebspersonals des Versicherers und die Suche von Mitversicherern. Der Assekuradeur entwickle im Schwerpunkt vollständig neue Versicherungsprodukte. Dies entspreche zwar der Tätigkeit eines Versicherers, sei aber nicht nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, weil der Assekuradeur keinen Versicherungsschutz gewähre.

Der Tätigkeitsschwerpunkt werde auch entgolten, zumal der Assekuradeur auch für nicht von ihm vermittelte Verträge Courtage erhalte. Da der Leistungsschwerpunkt in der Entwicklung und Nutzbarmachung eines Versicherungsprodukts liege, greife der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG nicht. Die sich daraus rechtlich ergebende Erhöhung der Umsatzsteuer und damit verbundene Schlechterstellung des Klägers könne allerdings wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht ausgeurteilt werden.

Die Entscheidung darf nicht dahin gehend missverstanden werden, dass sämtliche Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, nunmehr umsatzsteuerpflichtig sind. Sie betrifft einen durch vier Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall:

  1. Der Assekuradeur hat dem Versicherer das Versicherungsprodukt lizenzweise zur Nutzung überlassen.
  2. Die Lizenzüberlassung war unter anderem mit der Courtage abgegolten.
  3. Die Pflicht zur Rückzahlung unverdienter Courtagevorschüsse war begrenzt.
  4. Die Courtage war auch für nicht vom Assekuradeur selbst vermittelte Versicherungen geschuldet.

Assekuradeur-Verträge sind regelmäßig nicht durch die vorstehenden Merkmale gekennzeichnet. Die Folgerung des FG Münster, nach der der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Produktentwicklung liege, kann somit nicht auf typische Assekuradeur-Verträge übertragen werden. Denn das FG hat seine Entscheidung maßgeblich auf die vier vorgenannten Besonderheiten des Falles gestützt.

Die Entscheidung ist abzulehnen. Soweit der Senat die Schadensregulierung als vermittlungsfremd ansieht, lässt sich diese Auffassung weder mit dem Begriff der Versicherungsvermittlung der IDD noch mit der Neufassung des § 34 d GewO vereinbaren. Bei der fortlaufenden Anpassung eines Versicherungsprodukts an veränderte tatsächliche oder rechtliche Bedingungen handelt es sich um eine typische vertragsbegleitende Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers.

Auch die Aufgabe des Assekuradeurs, Konsorten für die Eindeckung eines Risikos im Wege der offenen Mitversicherung zu finden, ist eine Vermittlungstätigkeit; denn sie bringt die Parteien des Versicherungsvertrages zueinander.

Der Assekuradeur übernimmt häufig die Aufgabe, Risiken über gebundene und ungebundene Vermittler für den Versicherer einzuwerben. Deshalb obliegt es ihm als Einkaufsvertreter auch, die das Geschäft zutragenden Vermittler zu schulen, um auf diese Weise dafür Sorge zu tragen, dass Geschäft bei dem vertretenen Versicherer platziert wird.

Dass dem Assekuradeur eine Vergütung für alle nach dem von ihm entwickelten Bedingungswerk geschlossenen Versicherungen zugesagt wird, stellt lediglich eine Kundenschutzvereinbarung dar, die den Assekuradeur dagegen absichert, dass der Versicherer ihn durch Direktabschlüsse umgeht. Auch in Teilen nicht rückforderbare Vorschüsse erhalten nicht den Charakter einer vermittlungsfremden Lizenzvereinbarung.

Der Assekuradeur wird damit nicht für die Produktentwicklung vergütet, sondern für seine weiteren Vermittlungsleistungen. Deshalb bleibt im Streitfall allein die vereinbarte Lizenzgebühr als nicht steuerbefreite Leistung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH die Frage der Steuerbefreiung eingehender prüft.

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