Makler mit Poolanbindung - Pflicht zur Rentenversicherung?

Veröffentlichung: 06.07.2016, 07:07 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist der Meinung, dass das aktuelle Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 R 679/14) zur Rentenversicherungspflicht eines an einen Pool angebundenen Maklers eine Fehlentscheidung ist. Seine Argumentation im Wortlaut.

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cms.ifyad.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

In dem konkreten Fall hatte das Gericht über den Fall eines Versicherungsmaklers zu entscheiden, der selbst keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte und sein gesamtes Geschäft über einen einzelnen Maklerpool abwickelte, ohne dass er durch eine Ausschließlichkeitsvereinbarung hierzu gezwungen war.

Nach Ansicht der bayerischen Richter war der Versicherungsmakler in dieser Konstellation ebenso „schutzwürdig“ wie ein Angestellter und es bejahte daher dessen Rentenversicherungspflicht.

Dabei hatte sich der Versicherungsmakler durch zwei Instanzen gegen den „Schutz“ der Sozialgesetzgebung gewehrt – letztlich ohne Erfolg. Er hatte insbesondere argumentiert, dass Auftraggeber schlussendlich seine Kunden (Versicherungsnehmer) und nicht der Maklerpool sei und er daher über eine Vielzahl von Auftraggebern verfüge. Hierfür spreche auch der Umstand, dass er schriftliche Maklerverträge mit den Kunden abschließe, aus denen deutlich werden würde, dass er selbst Auftragnehmer gegenüber den Kunden werden würde. Den Maklerpool würde er nur als Abrechnungsplattform nutzen. Dies überzeugte die Richter jedoch nicht.

Nach Ansicht der Richter kommt es nämlich nicht so sehr auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe an, sondern auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, welche schlussendlich den Schutz der Sozialgesetzgebung erfordert. Weil der mit einem Pool kooperierende Makler ausschließlich von diesem seine Vergütung erhalte und weil er nur dank des Pools Zugang zu einer Vielzahl von Versicherungsprodukten verschiedene Gesellschaften habe, befinde er sich dabei in eben jener Abhängigkeit, welche eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausmache.

Die bayerischen Richter entschieden damit entgegen der gesetzlichen Definition des § 59 VVG. Dieser definiert nämlich deutlich, dass Auftraggeber des Versicherungsmaklers eben der Versicherungsnehmer und kein Versicherer oder Pool ist. Ferner unterstellen die bayerischen Richter in ihrem Urteil auch das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen Makler und Pool, obwohl sich die Parteien bewusst gegen ein solches Auftragsverhältnis entschieden haben. Zivilrechtlich wäre ein solches Auftragsverhältnis zwischen Pool und Makler nämlich wohl als Handelsvertreterverhältnis einzuordnen, welches die Parteien sicherlich nicht gewollt haben.

Die meisten mit einem Pool kooperierenden Makler wollen sich nämlich gerade nicht in die Abhängigkeit eines Handelsvertreterdaseins begeben und haben sich bewusst und ausdrücklich für eine Tätigkeit als selbständige Versicherungsmakler entschieden. Kennzeichnend für eine Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler ist dabei auch das Bestehen von Bestandsrechten bezüglich der vermittelten Verträge. Dieses Bestandsrecht befähigt auch den mit einem Pool kooperierenden Makler dazu bestehende Verträge zu einem anderen Pool oder in eine Direktanbindung mit dem Versicherer zu übertragen, was wiederum dazu führt, dass der Makler nämlich nicht wirtschaftlich abhängig vom Pool ist. Es handelt sich daher um ein Fehlurteil, von dem zu hoffen bleibt, dass es eine Einzelfallentscheidung bleibt und nicht auch andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen.

Gleichwohl besteht natürlich aktuell die Gefahr, dass nunmehr verstärkt versuchen wird, Versicherungsmakler in die gesetzliche Rentenversicherung zu drängen. Um dies zu verhindern sollte der Versicherungsmakler darauf achten, dass er nicht nur mit einem Pool, sondern mit mehreren Pools oder auch über Direktanbindungen vermittelt. Entscheidend ist, dass nicht mehr als 5/6 seiner Courtagen aus einer Anbindung erwirtschaftet wird. Der Makler sollte sich daher breiter aufstellen. Alternativ sollte er erwägen, eigene rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Bild: (1) © ra2 studio / fotolia.com (2) © Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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