RV-Pflicht: „aus mehreren Gründen abwegig“

Veröffentlichung: 08.07.2016, 06:07 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Einige Positionen zum Thema „Rentenversicherungspflicht für Makler“  waren bei uns bereits zu lesen. Im Kurzinterview stellt Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender Jung, DMS & Cie., die Position seines Pools zur Frage klar.

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Das Urteil des Landessozialgerichts München zur Rentenversicherungspflicht schlägt hohe Wellen. Wie sieht das Statement von Jung, DMS & Cie. dazu aus?

cms.roxbd.x Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender Jung, DMS & Cie.

Der AfW hat passende Worte für die Schlussfolgerung im angesprochenen Urteil gefunden: "Unsinn". Das Landessozialgericht München begründet seinen Urteilsspruch zugunsten einer Rentenversicherungspflicht für Makler, die an einen Pool angeschlossen sind, damit, dass das Verhältnis Makler/Pool einem Franchiseverhältnis gleichzusetzen ist.

Das ist aus mehreren Gründen abwegig: Zu allererst steht jeder Makler nach dem zivil- und gewerberechtlichen Leitbild des Gesetzgebers gar nicht auf Seiten des Produzenten, sondern ist Auftragnehmer seiner Kunden. Dies ist seit über hundert Jahren unstrittig und sollte auch im Sozialrecht so berücksichtigt werden. Ein Makler hat also stets nicht nur einen, sondern ganz viele Geschäftsherren, was eine arbeitnehmerähnliche Stellung von vornherein ausschließt. Ganz im Gegensatz zu Franchiseverhältnissen, bei dem der Franchisenehmer ja Produkte des Fanchisegebers vertreibt, bieten Maklerpools keine eigenen Produkte an. Vertriebspartner vermitteln ausschließlich Produkte von Dritt-Unternehmen wie Versicherungen oder Investmenthäuser.

Auch kümmern sich Pools nicht um die Akquirierung neuer Kunden. Das ist die Aufgabe – und das Geschäftsmodell – der unabhängigen Berater und Vermittler. Die Begründung des LSG, für den einzelnen Makler wäre seine Vertriebstätigkeit ohne die Hilfe eines Maklerpools äußerst schwierig, trifft in der Vertriebswirklichkeit nicht zu. Ein Makler kann seine Kunden auch über Direktvereinbarungen oder andere Kanäle eindecken.

Natürlich sehen wir es als Pool als unsere oberste Pflicht an, den unabhängigen Beratern und Vermittlern mit unseren Dienstleistungen in seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihm z. B. administrative und organisatorische Aufgaben abzunehmen bzw. zu erleichtern. Aber für die Kundenakquirierung sowie die Auswahl und den Vertrieb von Finanz- oder Versicherungsprodukten für seine Kunden ist und bleibt der Makler allein verantwortlich. Insofern kann aus dem Urteil des LSG keine allgemein gültige Rechtsauffassung geschlossen werden, sie stellt allenfalls eine Einzelfallentscheidung dar. Schade, dass der betroffene Makler hier nicht die richtigen Argumente gefunden hat.

Wie gestalten sich die vertraglichen Bindungen der Makler an Ihr Haus – sind sie an dieser Stelle eindeutig?

Diese Frage können wir eindeutig mit „Ja“ beantworten. Gleich an mehreren Stellen unseres Poolpartnervertrags und der dazugehörigen AGB finden sich Hinweise auf die Selbständigkeit und das Auftragsverhältnis unserer Poolpartner.

Zum Beispiel bezüglich der Selbstständigkeit in Absatz 2 des Poolpartnervertrages: „Der PP ist selbstständig tätig …“ oder § I.1. der AGB: „Der PP ist nicht Vertreter von JDC. … haben nicht das Recht, Erklärungen … für oder gegen JDC … abzugeben.“ Auch in Bezug auf das Auftragsverhältnis haben wir im Poolpartnervertrag (siehe Absatz 1: „ … Zusammenarbeit … als Makler nach § 93 ff. HGB.“) und in den ABG eindeutige Formulierungen gewählt (siehe beispielsweise in § I.1.: „ Der PP wird seine Vermittlungstätigkeit … im Interesse seiner Kunden erbringen.“)

Für welche Fälle könnten Sie sich eine Rentenpflicht als berechtigt vorstellen?

Eine Rentenversicherungspflicht halten wir in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen für sinnvoll. Ganz klar trifft dies für Angestelltenmodelle und ähnlich ausgestaltete Modelle zu. Nur hier ist ein entsprechender Vermittler schutzwürdig. Indem im angesprochenen Urteil die zivil- und gewerberechtlichen Grundlagen auf den Kopf gestellt werden, bildet der entsprechende Bescheid und das Urteil aus unserer Sicht eine unzulässigen Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit, womit uns eine Verfassungsbeschwerde nicht aussichtslos erscheint.

Können Sie uns eventuell sogar Passagen aus den Maklerverträgen zur Verfügung stellen, die sich eindeutig auf das Abhängigkeits- bzw. Auftraggeber-/Auftragsnehmerverhältnis beziehen?

Unseren gesamten Vertrag und die AGB finden Sie auf unserer Homepage www.jungdms.de im öffentlichen Bereich „Poolpartner“.

Vielen Dank für das informative Gespräch Herr Dr. Grabmaier.

Mehr zum Thema:

http://www.experten.de/2016/07/06/was-makler-ueber-die-gesetzliche-rentenversicherung-wissen-sollten/

http://www.experten.de/2016/07/06/makler-mit-poolanbindung-pflicht-zur-rentenversicherung/

http://www.experten.de/2016/07/06/pool-positionen-zur-gesetzlichen-rentenversicherung/

http://www.experten.de/2016/07/06/afw-rentenpflicht-fuer-poolmakler-unsinn/

Bild: (1) © Freshidea / fotolia.com (2) © Jung, DMS & Cie.

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