Nebenwirkung nicht erwähnt? Schmerzensgeld fällig

Veröffentlichung: 17.06.2016, 13:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Wird ein Patient unzureichend über die Risiken einer medizinischen Behandlung aufgeklärt, kann er Schadensersatzansprüche haben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine selten auftretende Nebenwirkung handelt.

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Die Frau musste sich wegen Brustkrebs einer Operation unterziehen. Für die anschließende Chemotherapie nutzten die Ärzte ein relativ neues und besonders wirksames Medikament. Als Nebenwirkung des Medikaments leidet die Frau seitdem unter dauerhaftem Haarverlust am ganzen Körper. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Patientin nicht aufgeklärt.

Die Frau klagte. Sie warf dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten unter anderem vor, sie weder über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts noch über Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben. In der zweiten Instanz war die Klage erfolgreich. Die Richter sprachen der Frau 20.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Hersteller des Medikaments weise in seinen Fachinformationen für Ärzte darauf hin, dass das Risiko dauerhaften Haarausfalls bestünde. Eine Studie habe ergeben, dass dies bei 3,2 Prozent der Patientinnen der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Ärzte ihre Patientin über das Risiko aufklären müssen.

Patienten müssten vor einer medizinischen Behandlung wissen, was sie zu erwarten haben. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts müssten die Mediziner auch dann aufzuklären, wenn dieser nur in wenigen Fällen auftrete. Es handele sich dabei um eine Komplikation, die die Betroffenen sehr belaste. Daher spiele sie bei der Entscheidung der Patienten über die Behandlung eine wichtige Rolle. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht besonders, dass es bei der Frau zu erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen und seelischen Belastungen aufgrund des Haarverlustes gekommen ist. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2016 (AZ: 5 U 76/14).

Bild: © satyrenko / fotolia.com

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