31. Mai 2016: Daten rund um die Steuererklärung

Veröffentlichung: 20.05.2016, 05:05 Uhr - Lesezeit 8 Minuten

In den deutschen Finanzämtern herrscht aktuell Hochkonjunktur, denn der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Mai. Wichtige Informationen zu Fristen, Belegen und allgemeinen Informationen lesen Sie in dieser Übersicht.

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Kalender-Steuererklaerung-78740953-FO-ZerborKalender-Steuererklaerung-78740953-FO-Zerbor© Zerbor / fotolia.com

Der Stichtag für die Abgabe ist der 31. Mai. Wird die Steuererklärung durch den Steuerberater erstellt oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein bearbeitet, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Jahres, es sei denn das Finanzamt verlangt ausdrücklich eine frühere Abgabe. Der Grund für diese Fristverlängerung erklärt sich dadurch, dass es nicht möglich ist, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten eines Jahres zu bewältigen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz des regelmäßigen Lohnsteuerabzugs und/oder der geleisteten Vorauszahlungen während des Jahres von zu wenig Einkommensteuer erhalten hat. Deshalb müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der aufgeführten Punkte zutrifft (§ 46 EStG):

  • Sie waren gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt.
  • Sie hatten unversteuerte Einkünfte über 410 Euro; etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag eingetragen.
  • Sie waren mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammen veranlagt und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder Sie beide haben mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Wie wird eine Fristverlängerung beantragt?

Ist abzusehen, dass die eigens erstellte Steuererklärung keinesfalls pünktlich abgegeben werden kann, ist wichtig, dass eine Fristverlängerung unter Angaben von Gründen unbedingt rechtzeitig und zeitnah beantragt wird. Gründe, die hier akzeptiert werden sind beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder auch fehlende Unterlagen. Wird eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt, ist diese so gut wie akzeptiert. Wenn man vom Finanzamt nichts mehr hört, ist der Antrag genehmigt. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, muss die Steuererklärung dem Finanzamt in der Regel spätestens bis zum 30. September vorliegen.

Welche Versicherungen können geltend gemacht werden?

Bei der jährlichen Einkommensteuer können die Versicherungen geltend gemacht werden, die der Vorsorge dienen. Dies sind Versicherungsverträge, die der Absicherung der Gesundheit und des Vermögens dienen. Darüber hinaus können auch Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht- sowie die Unfallversicherung steuerlich abgesetzt werden. Auch Rechtsschutz-, Kranken- und Zahnzusatzversicherungen können berücksichtigt werden.

Allerdings ist das nur möglich, wenn die jährlichen Beiträge für Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung unter der gesetzlichen Jahres-Höchstgrenze liegen. Diese liegt für Angestellte und Beamte bei 1.900 Euro und für Selbstständige bei 2.800 Euro. Beiträge für Wohngebäude- und Kaskoversicherungen sind dagegen gar nicht anrechenbar, da diese Versicherungen als Sachversicherungen nicht berücksichtigt werden.

Riester-Rente

Die Vorsorge mit einem Riester-Vertrag ist bis zum Rentenbeginn steuerfrei. Die Beiträge für diesen Vertrag werden aus dem bereits versteuerten Nettoverdienst bedient. Wurden möglicherweise zu viel Steuern gezahlt, erstattet das Finanzamt diese nachträglich, die Riester-Beiträge bleiben dadurch steuerfrei. Wer 4 Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich der staatlichen Zulagen gespart hat, erhält vom Staat jährlich 154 Euro als Zulage.

Familien werden stärker gefördert, für jedes Kind erhält ein Elternteil bis zu 300 Euro gutgeschrieben. In der Steuererklärung geben Riester-Sparer die investierte Vorsorgesumme in der "Anlage AV" ein Neben den genannten Zulagen fördert der Staat die Riester-Rente mit zusätzlichen Steuervorteilen. Während die Gutschrift für die Zulagen über den Dauerzulagenantrag automatisch erfolgt, darf nicht versäumt werden, den Steuervorteil jährlich neu zu beantragen. Dafür wird die „Anlage AV“ in der Einkommensteuererklärung verwendet.

Wichtig zu wissen ist, dass das Finanzamt bei der Riester-Rente eine „Günstigerprüfung“ durchführt. Dabei werden die eingezahlten Beiträge als Sonderausgabenabzug berücksichtigt und geprüft, ob der Steuervorteil höher ist als die Zulagen. Die Differenz gibt es mit dem Einkommensteuerbescheid zurück. Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttojahresverdienst von 45.000 Euro spart jährlich 1.800 Euro für seine Riester-Rente. Der Sonderausgabenabzug bringt ihm rund 642 Euro und ist höher als die Zulage von 154 Euro. Die Differenz von 488 Euro erhält er mit dem Einkommensteuerbescheid gutgeschrieben.

Basisrente

Besserverdiener und auch Selbstständige können bei einer Altersvorsorge mit der Basisrente von einer hohen staatlichen Förderung profitieren. In 2015 können Alleinstehende bis zu 22.172 Euro, Verheiratete bis zu 44.344 Euro bei der Steuererklärung geltend machen und 80 Prozent davon als Sonderausgaben absetzen. Die dafür geleisteten Beiträge müssen in der Anlage Vorsorgeaufwand" eingetragen werden. Die maximalen Beträge werden noch um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Zerborandwirtschaftlichen Alterskassen oder berufsständigen Versorgungseinrichtungen vermindert.

Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung

Beiträge für eine Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Jedoch gelten auch hier die Höchstgrenzen von 1.900 Euro für Angestellte und Beamte und 2.800 Euro für Selbstständige, nach Abzug der jährlichen Beiträge für Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung.


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