Notrufsystem kann steuerlich abgesetzt werden
Wenn ein Mensch im Rahmen des betreuten Wohnens zu seiner Sicherheit ein Notrufsystem abonniert, dann unterstützt ihn der Fiskus dabei. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes zu Folge um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Der Fall
Ein fast 95-Jähriger bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung innerhalb einer Seniorenresidenz. Darin konnte er weitgehend selbstverantwortlich leben, wollte aber aus Gründen seiner eigenen Sicherheit die Möglichkeit haben, im Notfall um Hilfe zu rufen. Deswegen schloss er einen Vertrag über ein 24-Stunden-Rufsystem ab, was etwa 1.400 Euro im Jahr kostete. Diesen Betrag machte er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof hingegen hatte keine Zweifel daran, dass diese steuerliche Vergünstigung hier angemessen sei. Ein Haushalt im Sinne der Vorschriften könne auch innerhalb eines Wohnstifts geführt werden. Und die Rufbereitschaft erfülle typischerweise eine Aufgabe, die sonst - innerhalb eines Haushalts - von Familienangehörigen oder sonstigen Nahestehenden erledigt werde. Diese Leistung sei mit anderen anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Einkaufen, Garten- und Wäschepflege zu vergleichen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/14)
Bild: © Bartussek / fotolia.com
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