Fondspolice: VN bei Widerruf benachteiligt

Veröffentlichung: 01.12.2015, 06:12 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Am 11. November hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil verkündet, dass sich der Versicherte bei einer Rückabwicklung seiner fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch Verluste seiner Fonds anrechnen lassen muss. Bei einer klassischen Lebensversicherung werden hingegen die Sparanteile inklusive einer Verzinsung erstattet. Diese Verzinsung richtet sich nach den Renditen, die der jeweilige Versicherer erwirtschaftet hat.

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„Das Urteil macht Kunden mit fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne erkennbaren Grund zu Verbrauchern zweiter Klasse“, urteilt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e. V. (BdV). Der Bund der Versicherten, Deutschlands größte unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte, hilft Verbrauchern und Mitgliedern bei der Rückabwicklung.

Beim Widerspruch gegen die Lebensversicherung gemäß § 5a VVG a.F. geht es im Kern darum, ob der Versicherer den Kunden nicht oder nur in unzureichender Weise über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt hat. Ist dies der Fall, dann gilt das Widerspruchsrecht unabhängig davon, ob es sich um einen klassischen Vertrag oder um eine fondgebundene Versicherung handelt. Anders als bei klassischen Verträgen soll nun aber die Rechtsfolge bei fondsgebundenen Verträgen, deren Fonds schlecht gelaufen sind, negativer für den Kunden sein, als bei einem klassischen Vertrag. „Es ist uns nicht einsichtig, warum die Kunden im Fall der Rückabwicklung unterschiedlich behandelt werden sollen“, erklärt Axel Kleinlein.

Der BGH geht in dem Urteil (Aktenzeichen IV ZR 513/14) nicht konkret darauf ein, in welchem Maße sich der Versicherte die Anlageverluste aus dem Fonds anrechnen lassen muss. Aber selbst im günstigsten Fall, dass der Kunde im Wesentlichen seine Sparbeiträge zurückerhält, könne er nicht unbedingt zufrieden sein, bemängelt der BdV. So fresse bei langjährigen Verträgen die Teuerung einen ordentlichen Teil der Kaufkraft der Spareinlagen.

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