Grundrentenzuschlag verschenkt? Steuererklärung kann helfen

Veröffentlichung: 19.08.2025, 11:08 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner profitieren vom Grundrentenzuschlag – vorausgesetzt, ihr Einkommen liegt unterhalb bestimmter Grenzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) empfiehlt, in bestimmten Fällen eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Denn: Die Steuererklärung kann helfen, den Zuschlag überhaupt zu erhalten oder ihn zu erhöhen.

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Anspruch auf Grundrente wir automatisch geprüft

Der Grundrentenzuschlag wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt und soll Menschen mit langjähriger Versicherungszeit und vergleichsweise niedrigem Einkommen im Alter unterstützen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird aktuell rund 1,3 Millionen Renten ein solcher Zuschlag gewährt – im Schnitt in Höhe von 92 Euro monatlich.

Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft den Anspruch automatisch – auf Basis der ihr vorliegenden Daten. Dazu zählen auch Informationen, die sie von der Finanzverwaltung erhält.

Zu versteuerndes Einkommen als Berechnungsgrundlage

Maßgeblich für die Berechnung des Grundrentenzuschlags ist das sogenannte zu versteuernde Einkommen der Rentnerin oder des Rentners. Liegen der DRV keine steuerlichen Daten vor, kann sie lediglich auf ihre eigenen Angaben zurückgreifen – konkret auf die Rentenzahlungen abzüglich des steuerfreien Anteils und des Werbungskosten-Pauschbetrags von aktuell 102 Euro.

In der Folge kann die DRV das Einkommen zu hoch einschätzen – und ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag bleibt möglicherweise unberücksichtigt.

Steuererklärung liefert exakte Informationen

Wer im betreffenden Jahr höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hatte, kann durch eine Steuererklärung dafür sorgen, dass diese bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden.

Wird durch das Finanzamt ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen festgestellt, meldet es diesen Wert an die DRV. Das kann dazu führen, dass der Grundrentenzuschlag neu berechnet oder erhöht wird – selbst dann, wenn im Steuerbescheid keine Einkommensteuer festgesetzt wird.

VLH empfiehlt: Steuererklärung auch ohne Pflicht einreichen

Die VLH rät Rentnerinnen und Rentnern, ihre individuelle Situation prüfen zu lassen – insbesondere dann, wenn sie nur eine geringe gesetzliche Rente erhalten und zusätzliche abzugsfähige Ausgaben hatten. Auch ohne gesetzliche Abgabepflicht kann eine freiwillige Steuererklärung sinnvoll sein.

Sie trägt dazu bei, das tatsächliche Einkommen korrekt gegenüber der DRV auszuweisen – und damit einen bestehenden Anspruch auf Grundrentenzuschlag zu sichern oder zu verbessern.

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