Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird das Zulagenverfahren der Riester-Rente ab 2025 reformiert. Die Änderungen sollen Rückforderungen reduzieren und die Transparenz für Sparerinnen und Sparer erhöhen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 treten ab dem Beitragsjahr 2025 wesentliche Änderungen im Zulagenverfahren der Riester-Rente in Kraft. Ziel ist es, einen der zentralen Kritikpunkte an der Riester-Rente – die häufigen Rückforderungen – weitestgehend zu beheben.
Prüfung vor Auszahlung der Zulage
Für alle Zulagenanträge ab dem Beitragsjahr 2024 erfolgt vor der Auszahlung eine vollständige maschinelle Prüfung der Daten zur Zulageberechtigung, zum Einkommen und zur Kindergeldberechtigung. Erst nach Bestätigung durch einen Datenabgleich werden die Zulagen an den Anbieter zur Gutschrift auf dem Riester-Vertrag überwiesen. Diese Verfahrensänderung soll Rückforderungen künftig weitgehend vermeiden.
Festsetzungsbescheid bei Ablehnung
Falls keine Zulageberechtigung besteht oder Abweichungen bei der beantragten Kinderzulage vorliegen, wird die Riester-Zulage nicht ausgezahlt. Die Betroffenen werden direkt von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert und erhalten einen Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Rückforderungen in Ausnahmefällen
Trotz der Reformen kann es in Einzelfällen weiterhin zu Rückforderungen kommen, beispielsweise wenn:
- die Kinderzulage rückwirkend einem anderen Elternteil zugeordnet wird,
- die Kindergeldberechtigung rückwirkend entfällt,
- oder Kindererziehungszeiten nicht bewilligt werden.
Auch in diesen Fällen erhalten die Betroffenen einen Festsetzungsbescheid von der ZfA. Die Änderungen gelten für alle Zulagenanträge ab 2024 und sollen die Verwaltung der Riester-Zulagen erheblich verbessern.