Konstanter Abzinsungssatz von 3,25 Prozent für Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz
Das IVS – Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. hat das Positionspapier „Handelsrechtliche Abzinsung bei Pensionsverpflichtungen“ veröffentlicht, in dem ein konstanter Abzinsungssatz von 3,25 Prozent für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen vorgeschlagen wird.
Das Papier adressiert die vielfache Kritik am derzeitigen handelsrechtlichen Zinsansatz und untermauert die Forderung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) nach einem festen Abzinsungssatz.
Aktuelle HGB-Zinskonzeption nicht sachgerecht
„Derzeit werden Pensionsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz in Anlehnung an die internationale Rechnungslegung auf Basis der Marktzinssätze für hochwertige Unternehmensanleihen zum Bilanzstichtag abgezinst“, erläutert Stefan Oecking, Vorstandsvorsitzender des IVS. Im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung müssen die Effekte von Marktwertschwankungen im deutschen Handelsrecht jedoch vollständig erfolgswirksam erfasst werden, was die Notwendigkeit eines Glättungsmechanismus für den Abzinsungssatz mit sich bringt. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wurde der Abzinsungssatz seit dem Jahr 2010 zunächst als siebenjähriger, ab 2016 dann als zehnjähriger Durchschnittszins ermittelt.
Sowohl IDW als auch IVS haben diese Zinskonzeption in der Vergangenheit wiederholt als nicht sachgerecht kritisiert und betont, dass sie weder den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen entspricht noch sich in der Praxis bewährt hat. Das IDW hat sich im September 2023 darüber hinaus explizit für einen konstanten Zins zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen ausgesprochen, wobei Überlegungen aus der Solvency II-Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, insbesondere die Ultimate Forward Rate, als Ansatzpunkte genannt wurden.
Konstanter HGB-Zins von 3,25 Prozent gut begründbar
In dem IVS-Positionspapier „Handelsrechtliche Abzinsung bei Pensionsverpflichtungen“ werden Überlegungen zusammengefasst, die zur Entwicklung eines Ansatzes für einen konstanten Zins angestellt wurden. Daraus wiederum wird der konkrete Abzinsungssatz für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen sowie vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen abgeleitet.
Ansätze, die auf eine risikolose Verzinsung abstellen, werden für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen verworfen. Stattdessen wird aus aktuarieller Sicht ein Abzinsungssatz als zielführend angesehen, der sich aus der langfristigen Inflationserwartung zuzüglich einer nachhaltigen Realverzinsung zusammensetzt. Die langfristige Inflationserwartung wird dabei in Höhe des symmetrischen Inflationsziels der Europäischen Zentralbank (EZB) in Höhe von 2,0 Prozent per anno angesetzt. Die langfristige Realverzinsung wird aus volkswirtschaftlichen Überlegungen abgeleitet, die zu einer Realrendite in der Größenordnung von 1,25 Prozent bzw. innerhalb einer Bandbreite von 1,0 Prozent bis 1,5 Prozent führen.
„Vor diesem Hintergrund hält das IVS einen konstanten Abzinsungssatz in Höhe von 3,25 Prozent für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen für sachgerecht“, resümiert Björn Ricken, Vorstandsmitglied des IVS und Leiter der Arbeitsgruppe HGB-Zins. „Das IVS schlägt daher vor, diesen Abzinsungssatz gesetzlich festzuschreiben und Übergangsregelungen für die Umstellung der Rückstellungsbewertung vorzusehen.“
Das IVS sieht darüber hinaus keinen Bedarf für einen Automatismus zur regelmäßigen, anlasslosen Überprüfung oder Anpassung dieses Abzinsungssatzes. „Eine Anpassung erscheint nur dann erforderlich, wenn grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder gesamtwirtschaftliche Strukturbrüche eintreten, die das nachhaltig erzielbare BIP-Realwachstum oder das Inflationsziel der EZB beeinflussen“, so Ricken.
Rückkehr zum Anschaffungskostenprinzip bei der Bewertung von Deckungsvermögen
Die Festlegung eines konstanten Abzinsungssatzes geht nach Auffassung des IVS mit einer Abkehr von der Zeitwertbilanzierung etwaigen Deckungsvermögens einher. Dieses sei aus Konsistenzgründen nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu bewerten. Die Zeitwertbilanzierung sollte lediglich im Fall wertpapiergebundener Zusagen beibehalten werden, da sie hier ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeichnet.
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