Bereits seit dem Jahr 2011 veröffentlicht infinma, die Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH in Köln, regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung und gibt damit sowohl Vermittlern und Maklern, aber auch den Produktanbietern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen.
Basis dieser Untersuchung sind alle aktuell auf dem deutschen Markt verfügbaren verkaufsoffenen BU-Tarife. Dabei ist es unerheblich, ob der anbietende Lebensversicherer seinen Sitz in Deutschland hat oder nach einer bestimmten Rechtsform organisiert ist. Auch rein regionale Anbieter werden berücksichtigt, ebenso wie Versicherer, die nur einen bestimmten Vertriebsweg unterstützen. Als eigenständiges Produkt im Sinne der oben genannten Zählung betrachtet infinma dabei alle Tarife, zu denen die Gesellschaft ein eigenständiges Bedingungswerk auflegt.
Ziel der Analyse ist es, den Markteilnehmern einen Einblick in den aktuellen Stand der Regelungen der am Markt verfügbaren Absicherungsmöglichkeiten zu geben. Ausdrücklich nicht Gegenstand der infinma Marktstandards in der BU ist die Entwicklung eigener Mindestanforderungen oder die Definition evtl. aus Kunden- oder Beratersicht wünschenswerter Produkteigenschaften.
Qualitätsmerkmale in der Berufsunfähigkeit
Im Rahmen der Marktstandards in der BU werden regelmäßig wichtige Qualitätsmerkmale aus den Versicherungsbedingungen analysiert. Derzeit werten die Analysten von infinma zu insgesamt 18 Kriterien aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Wie üblich können die Versicherer für die Produkte, die in allen 18 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen, ein Siegel erhalten.
Die Qualitätskriterien der aktuellen Untersuchung
Für das Update „Stand 07/2024“) wurde keine Veränderung der hinterlegten und nachfolgend genannten Kriterien vorgenommen:
- Prognose
- rückwirkende Leistung
- abstrakte Verweisung
- Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern
- Verzicht auf Umorganisation bei Kleinbetrieben
- Kostenbegrenzung bei Umorganisation
- Berufswechselprüfung
- Leistungsbeginn
- Meldefristen
- Erhöhungsoption ohne Anlass
- Beitragsstundung
- befristete Anerkenntnisse
- Meldepflicht Minderung BU
- Meldepflicht Aufnahme Tätigkeit
- Nachprüfung
- Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
- Ausscheiden aus dem Beruf
- Option auf eine selbstständige Anschluss-Pflegerente
„Der Markt scheint wieder in Bewegung gekommen zu sein. Zwar haben sich diesmal noch keine Veränderungen in den Marktstandards manifestiert, aber bei einigen Kriterien ist schon jetzt abzusehen, dass das nächste Update in 2025 zu Änderungen führen wird“, kommentierte Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer der infinma die aktuellen Ergebnisse. „So zeichnet sich jetzt schon ab, dass demnächst bei der Mehrheit der Produkte im Falle der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung bei einer eventuellen Rückzahlung der ausstehenden Prämien explizit auf Stundungszinsen verzichtet wird. Auch beim Verzicht auf Meldefristen und der Regelung zu befristeten Anerkenntnissen gehen wir davon aus, dass sich der Marktstandard nächstes Jahr ändern wird. Somit haben die Versicherer genügend Zeit, rechtzeitig darauf zu reagieren.“
„Im Falle der Beitragsstundung und dem Verzicht auf Meldefristen zeigt sich, dass die langjährigen Empfehlungen von infinma offensichtlich langsam fruchten. Im Sinne von Rechtssicherheit und Transparenz haben wir es immer begrüßt, wenn Versicherer auch einen Verzicht auf eine bestimmte Regelung explizit in den Bedingungen nennen. Das ist für die Kunden sehr viel verständlicher als der implizite Verzicht durch Weglassen einer gegenteiligen Regelung“, ergänzte Geschäftsführer-Kollege Marc Glissmann.
Die Qualität der Bedingungen bleibt in der Breite hoch und Unterschiede in den Produkten sind vor allem in den Detailregelungen zu einzelnen Kriterien zu finden. Dann geht es beispielsweise darum, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden oder für welche Personengruppen auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet wird.
„Derzeit beobachten wir mit Spannung und Interesse die Marktentwicklung im Bereich des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Erst- und Nachprüfung. Schließlich gibt es schon jetzt mehrere Anbieter, die sich für einzelne Berufsgruppen oder auch für alle Berufe zu dieser Regelung entschieden haben“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.
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