Die Verbraucherzentrale Hamburg verklagt die Debeka Lebensversicherungsverein a. G. auf Unterlassung (OLG Koblenz, AZ: 2 UKl 1/23). Aus Sicht der Verbraucherschützer führt eine Klausel zum Stornoabzug bei Kündigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen der Debeka Rentenverträge zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.
Nach § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Eine von der Verbraucherzentrale Hamburg zuvor angestrengte Unterlassungserklärung hat die Debeka Lebensversicherungsverein a. G. nicht abgegeben.
„Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Versicherte müssen bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können. „Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist völlig intransparent. Zudem ist die Höhe der Abzüge unangemessen“, so Klug weiter.
Aktuell prüft die Verbraucherzentrale Hamburg, ob auch Kundinnen und Kunden anderer Versicherungsgesellschaften von rechtswidrigen Klauseln zum Stornoabzug bei Kündigung des Rentenversicherungsvertrages betroffen sind. Die Verbraucherschützer suchen Fälle, in denen Versicherte bei Kündigung ihres Vertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen. Betroffene können sich unter versicherungen@vzhh.de an die Verbraucherzentrale Hamburg wenden.
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