Aufwand bei Mindestbesteuerung minimieren

Deutschland muss die international vereinbarte globale Mindeststeuer von 15 Prozent umsetzen. Der GDV und die anderen Spitzenverbände äußern sich zum Umsetzungsgesetz für die Mindestbesteuerungsrichtlinie.

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Bei der Umsetzung der international vereinbarten Mindestbesteuerung in deutsches Recht appellieren die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, darunter der GDV, an den Gesetzgeber, den Aufwand für die Unternehmen in Grenzen zu halten.

„Es sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, um den Umsetzungsaufwand für die Wirtschaft und den Kontrollaufwand für die Finanzbehörden auf ein Minimum zu reduzieren“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Dazu gehöre vor allem der Verzicht auf eine detaillierte Berechnung für Länder, in denen von vornherein klar ist, dass der Mindeststeuersatz von 15 Prozent nicht unterschritten wird.

Bisher schon vorgesehene übergangsweise „Safe-Harbour“-Vereinfachungen sollten aus Sicht der Verbände ausgebaut werden und dauerhaft zur Verfügung stehen. Außerdem ergeben sich mit der derzeitigen Gesetzesfassung Konflikte mit der deutschen Investmentfondsbesteuerung. Damit drohen Nachteile für diese Investments, die Versicherungen für die Versicherungskunden halten, obwohl eine ausreichende Besteuerung in Deutschland gesichert ist.

„Hier besteht noch Handlungsbedarf nicht nur auf Ebene des deutschen Gesetzgebers, sondern vor allem auch auf Ebene der OECD, wo die beteiligten Staaten nach wie vor an Detailfragen der globalen Mindeststeuer arbeiten“, so Asmussen.

Weiterhin plädiert die Wirtschaft, auch mit Blick auf das Ziel Bürokratieabbau, dafür, dass deutsche Steuervorschriften mit ähnlichem Regelungsziel im Gegenzug zur Einführung der Mindeststeuer gestrichen oder zumindest entschärft werden sollten. Das gelte vor allem für die Hinzurechnungsbesteuerung. Danach führt, ähnlich der Mindeststeuer, eine aus deutscher Sicht zu niedrige Steuer für ausländische Tochtergesellschaften zu einer Nachversteuerung in Deutschland.

Entscheidende Grenze: 15 Prozent 

„Konsequent ist es deshalb, dass nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung die Hinzurechnungsbesteuerung ebenso wie die Mindeststeuer künftig erst ab einer ausländischen effektiven Steuerlast unterhalb von 15 Prozent einsetzen soll“, sagt Asmussen. Bisher ist das schon bei einem Unterschreiten von 25 Prozent Steuerlast der Fall.

Allerdings müssten Unternehmen auch nach einem Absenken der Niedrigsteuergrenze von 25 auf 15 Prozent weiterhin aufwändige Berechnungen für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung durchzuführen. Dabei weichen die Vorgaben von denen der Mindeststeuer ab. Der GDV regt daher zusammen mit den anderen führenden deutschen Wirtschaftsverbänden an, die Unternehmen von der Hinzurechnungsbesteuerung für Staaten freizustellen, in denen sie schon den dortigen nationalen Mindeststeuerregeln unterliegen.

Der deutsche Gesetzgeber muss bis Ende des Jahres die international vereinbarte globale Mindeststeuer von 15 Prozent umsetzen. Der GDV und die anderen Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft äußern sich jetzt gemeinsam zum Umsetzungsgesetz für die Mindestbesteuerungsrichtlinie.

Die Einführung der globalen Mindestbesteuerung bedeutet, dass für jedes Land, in dem eine Unternehmensgruppe tätig ist, der effektive Steuersatz ermittelt werden muss. Damit wird festgestellt, ob der Mindeststeuersatz von 15 Prozent erreicht wird. Den effektiven Steuersatz kann die Unternehmensgruppe nicht einfach aus Steuerbescheiden entnehmen.

Vielmehr muss sie den effektiven Steuersatz unter aufwändiger Ermittlung von Daten selbst berechnen. Neben diesen praktischen Schwierigkeiten der Datenermittlung gibt es außerdem noch zahlreiche bislang ungeklärte Anwendungsfragen.

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