Streitfälle im Zusammenhang mit der Berufshaftpflicht von Vermittlern

Veröffentlichung: 21.06.2023, 11:06 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

CPGA veröffentlicht den vierten Auszug seiner umfassenden Studie. Dieser widmet sich den Rechten Dritter bei Streitverkündungen gegen Vermittler, der Beweispflicht bei Berufshaftpflichtstreitigkeiten und bewährten Berufspraktiken, so wie sie sich aus der Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben.

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Um Maklerunternehmen langfristig Sicherheit zu bieten, fließt in die Tarif- und Produktentwicklung der CGPA Europe regelmäßig das Know-how ausgewiesener Experten aus ganz Europa ein. Die Ergebnisse dieses Wissenstransfers werden umfassend in der Studie „EUROPEAN OBSERVATORY: Entwicklungen am weltweiten Versicherungsmarkt“ zusammengefasst.

Im vierten Teil der Serie veröffentlicht Christian Henseler, Geschäftsführer der CGPA Europe und VSH-Experte, einen Auszug aus dem Kapitel: „Gegensätze und Unterschiede in Europa rund um Streitfälle im Zusammenhang mit der Berufshaftpflicht von Versicherungsvermittlern":

Kein klarer Trend in der Rechtssprechung zu diesem Thema erkennbar

In Deutschland gibt es eine Rechtsprechung zum Schutz Dritter, die relativ strengen und eingeschränkten Bedingungen unterliegt. Gemäß dem Grundsatz des „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ kann ein Dritter nicht wie in Frankreich aus unerlaubter Handlung, sondern aus einem Quasi-Vertrag die Haftung einer Person verlangen, die einen Vertrag geschlossen hat, an dem der Dritte nicht beteiligt ist.

Hat nämlich einer der Vertragspartner dem Dritten einen Schaden zugefügt, so kann der Dritte diesen ersetzt bekommen, sofern der Schaden auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Schädiger zurückzuführen ist.

Wenn also rechtlich die Verschuldenshaftung dem Dritten keinen ausreichenden Schutz bietet, ist denkbar, dass eine Vertragspartei ein „berechtigtes Interesse“ daran hat, den geschädigten Dritten in den Vertrag einzubeziehen, sofern ein Schutzbedarf nachgewiesen wird. Die Nähe des Dritten zum Vertrag und sein Interesse, in den Vertrag „einbezogen“ zu werden, muss für die andere Partei allerdings klar und deutlich erkennbar sein.

Es sind jedoch nur äußerst wenige Gerichtsentscheidungen unter Anwendung dieses Grundsatzes auf den Vermittlungssektor ergangen, so dass keine klar definierte Linie in der Rechtsprechung zu diesem Thema vorliegt.

Gegensätzliche Entscheidungen

Tatsächlich wurden nur zwei nennenswerte Entscheidungen getroffen, die völlig entgegengesetzte Positionen einnahmen:

Die erste wurde vom Landgericht Brandenburg gefällt, das die Anwendung dieses Rechtsprechungsprinzips auf den Vermittlungssektor akzeptiert. Die Richter waren der Ansicht, dass die Tatsache, dass ein Versicherungsvertrag nicht nur das Vermögen eines Versicherten, sondern auch das seines Ehepartners abdeckt, ausreicht, um den Ehepartner zu berechtigen, den Makler gemäß § 63 des Versicherungsvertragsgesetzes (in dem die Haftung für Pflichtverletzungen des Vermittlers gegenüber seinem Kunden festgeschrieben ist) haftbar zu machen, obwohl der Ehepartner kein Vertragsverhältnis zum Makler unterhält.

Die zweite Entscheidung wurde vom Amtsgericht Hamm mit der Begründung getroffen, dass das Rechtssprechungsprinzip des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ nicht herangezogen werden kann, um einen Vermittler auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen wie § 63 des Versicherungsvertragsgesetzes haftbar zu machen.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Grundsatz „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ ausschließlich auf den vertraglichen Bereich beschränkt werden sollte. Bisher liegt noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Auflösung dieser Debatte vor.

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