Hauptversammlungen: BVI lehnt Verlängerung der Notfallregelungen ab

Der deutsche Fondsverband BVI lehnt eine Verlängerung der gesetzlichen Notfallregelungen mit der Einschränkung von Eigentumsrechten der Aktionäre für die gesamte Hauptversammlungssaison 2022 ab. Bereits heute sind – unter Einhaltung von Hygienekonzepten – Präsenzveranstaltungen möglich.

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Zum Hintergrund: Der Bundestag plant eine Verlängerung der Corona-Notfallgesetzgebung auch für die Hauptversammlungssaison 2022. Die teils erheblichen Einschränkungen für Aktionäre sollen bis zum 31. August 2022 ohne Nachbesserungen bestehen bleiben. Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI sagt:

Die Notgesetzgebung beschneidet die Hauptversammlung als oberstes Kontrollorgan und Sprachrohr der Aktionäre. Das ist schlecht für die Aktionärsdemokratie.

Auch in diesem Jahr haben die meisten Unternehmen bei ihren virtuellen Hauptversammlungen wieder nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Eine lebendige Debatte zwischen Eigentümern und Unternehmensleitung fand wie im Jahr 2020 nicht statt.

Nach einer Untersuchung des BVI haben von den im HDax vertretenen 160 Aktiengesellschaften lediglich ein Drittel die Reden des Vorstands vorab veröffentlicht. Fünf Prozent der Unternehmen haben ihren Aktionären in der Hauptversammlung eine Nachfragemöglichkeit gewährt. Nur die Deutsche Bank gestand den Aktionären ein echtes Rederecht in der Hauptversammlung zu.

Auch die dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz, wie sie die Industrieverbände nun fordern, ist keine gute Idee. Richter gibt zu bedenken:

Es ist nicht sinnvoll, die Hauptversammlung in ihrer gewohnten Form dauerhaft durch virtuelle Formate zu ersetzen, wenn sie auf Kosten der Aktionärsrechte gehen.

Der BVI steht einer gemeinsamen Diskussion mit den Unternehmen über die Modernisierung und Digitalisierung des Hauptversammlungsrechts offen gegenüber.

Die Rolle der Aktionäre als Korrektiv muss aber unabhängig vom Veranstaltungsformat effektiv erhalten bleiben. Das Format einer Hauptversammlung darf nicht die Aktionärsrechte bestimmen, sondern die Aktionärsrechte das Format.

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