Pflichtverletzung des PKV-Kunden. Darf der Versicherer außerordentlich kündigen?

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befasst ob eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, die bei einem fast 35 Jahre andauernden Vertragsverhältnis zu einem Schaden des privaten Krankenversicherers führt, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Versicherer rechtfertigt.

(PDF)
Anzugtraeger-Richterhammer-207379912-AS--FreedomzAnzugtraeger-Richterhammer-207379912-AS--FreedomzFreedomz – stock.adobe.com

Dabei hatte das Gericht auch zu klären, ob schwerwiegende Vertragsverletzungen der mitversicherten Ehefrau des Versicherungsnehmers eine außerordentliche Kündigung des gesamten Versicherungsvertrages rechtfertigen (OLG Nürnberg, Urt. v. 09.07.2020 – 8 U 49/20).

Der Sachverhalt

Der Kläger unterhält seit 1984 bei dem beklagten Versicherer eine private Krankenversicherung. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers war mitversichert. Diese reichte über mehrere Jahre gefälschte Rechnungen, denen keine tatsächlichen Aufwendungen zugrunde lagen, zur Erstattung bei der Beklagten ein, woraufhin der Versicherer Leistungen erbrachte.

Der klagende Versicherungsnehmer beantragte 2013 die Erstattung von Kosten für die Anschaffung einer Brille. Hierfür erhielt der Kläger von dem Versicherer 155 Euro. Sodann gab der Kläger die Brille beim Optiker zurück. Hierüber hatte er die Beklagte jedoch nicht informiert.

Bjoern-Thorben-M.-Joehnke-2019-Joehnke-und-Reichow[1]Bjoern-Thorben-M.-Joehnke-2019-Joehnke-und-Reichow[1] Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Der Versicherer erklärte 2019 die fristlose, außerordentliche Kündigung des gesamten Versicherungsvertrages mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung.

Das Landgericht gab der Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bezüglich des Versicherungsschutzes des Klägers statt.

Die Kündigung sei nur bezüglich der Ehefrau wirksam gewesen. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung zum OLG Nürnberg ein.

Zum Urteil

Die zulässige Berufung des Versicherers hatte jedoch keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht die Kündigung des Versicherungsvertrages in Bezug auf den Kläger für unwirksam gehalten und der entsprechenden Feststellungsklage stattgegeben.

Der streitgegenständliche Krankenversicherungsvertrag unterliege grundsätzlich der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung seitens des Versicherers.

Soweit § 206 Abs. 1 S. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) für Krankheitskostenversicherungen, die die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllen, jegliches Kündigungsrecht des Versicherers ausschließe, sei diese Vorschrift teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie nur die Kündigung wegen Prämienverzugs verbiete, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich sei, so das Gericht.

Lediglich im Bereich der Pflegepflichtversicherung bleibe es wegen § 110 Abs. 4 SGB XI dabei, dass jegliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen sei. Dies habe das Landgericht zutreffend erkannt und wurde auch durch die Parteien nicht bezweifelt.

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Old dusty stack of papers, files, documents on the shelves of arOld dusty stack of papers, files, documents on the shelves of arvuralyavas – stock.adobe.comOld dusty stack of papers, files, documents on the shelves of arvuralyavas – stock.adobe.com
Assekuranz

Pflege-Finanzausgleich? Griff nach längst gescheitertem Rezept aus der Mottenkiste

Die Rufe nach einem Finanzausgleich zwischen der umlagefinanzierten Sozialen Pflegeversicherung und der kapitalgedeckten Privaten Pflegepflichtversicherung zeigen, dass die SPV kein eigenes Konzept zur Lösung der demografischen Herausforderungen hat. Benötigt wird eine Strukturreform – mit mehr Eigenvorsorge und Generationengerechtigkeit.

Fair social justice concept with gavel and stethoscope front vieFair social justice concept with gavel and stethoscope front vieDavizro Photography – stock.adobe.comFair social justice concept with gavel and stethoscope front vieDavizro Photography – stock.adobe.com
Assekuranz

Rechtsmissbräuchlichkeit in Verbindung mit dem DSGVO-Auskunftsanspruch

Ist ein Auskunftsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung rechtsmissbräuchlich, wenn damit nicht primär datenschutzrechtliche Zwecke, sondern andere Ziele wie die Informationen über Prämienanpassungen verfolgt werden? Darüber hatte das Oberlandesgericht Nürnberg zu befinden.

Studentinnen-145064237-DP-ArturVerkhovetskiyStudentinnen-145064237-DP-ArturVerkhovetskiyStudentinnen-145064237-DP-ArturVerkhovetskiy
Assekuranz

ottonova launcht Studierendentarif Study Smart

Der neue Studierendentarif inklusive Pflegepflichtversicherung bietet Vorteile einer privaten Krankenversicherung auf dem Preisniveau einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Latin American Doctor Office: Female Patient Talks to ExperienceLatin American Doctor Office: Female Patient Talks to ExperienceGorodenkoff – stock.adobe.comLatin American Doctor Office: Female Patient Talks to ExperienceGorodenkoff – stock.adobe.com
Assekuranz

Fast jeder zweite Bundesbürger privatversichert

Schon das fünfte Jahr in Folge wechseln mehr Menschen aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung als umgekehrt. Im Saldo ergab sich 2022 ein Plus von 30.300 Versicherten zu Gunsten der PKV. Das ist sogar noch etwas mehr als im Vorjahr.

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.