Der Bundestag stellt die Arbeit der Solidargemeinschaften auf eine klare rechtliche Grundlage. Die Solidargemeinschaften haben damit Rechtssicherheit.
Innerhalb des am 6. Mai in dritter Lesung beschlossenen Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) hat der Deutsche Bundestag auch den rechtlichen Status der Solidargemeinschaften als gesetzlich zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestätigt.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Solidargemeinschaften, einige wichtige Kriterien zu erfüllen: Sie müssen ihren Mitgliedern Leistungen „in Art, Umfang und Höhe“ der gesetzlichen Krankenkassen gewähren. Außerdem müssen sie ihre „dauerhafte Leistungsfähigkeit“ gutachterlich nachweisen.
Rechtliche Sicherheit für Solidargemeinschaften
Der Vorsitzende des Dachverbands von Solidargemeinschaften (BASSG), Urban Vogel, begrüßt den Beschluss des Bundestags: „Die Kriterien, die der Bundestag nun gesetzlich vorschreibt, sind vernünftig und werden von den Mitgliedseinrichtungen der BASSG bereits erfüllt.“
Die BASSG hat sich für diese gesetzliche Klärung immer wieder eingesetzt, da die Rechtsunsicherheit auch zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen führte.
BASSG Vorsitzender Urban Vogel sagt: „Die rechtliche Anerkennung per Gesetz ist ein Durchbruch.“
Versäumnis des Gesetzgebers aus 2007 ausgeglichen
Damit wird eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, die mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht 2007 eingetreten war. Der Gesetzgeber hatte es damals versäumt, klare Kriterien festzulegen, welche Rechte und Pflichten eine Solidargemeinschaft erfüllen muss.
In der Folge verweigerten Krankenkassen ihren Mitgliedern den Wechsel etwa zur Solidargemeinschaft Samarita. Finanzämter erkannten die Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge an die Solidargemeinschaften nicht an.
Jetzt muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.