Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat für die vom Bank-Verlag mit PSD2-Services bedienten Banken eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Notfallmechanismus im Rahmen der PSD2-Schnittstelle (Ausnahme im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389) erteilt. 1
Eine solche Ausnahmegenehmigung wird nur dann zugestanden, wenn bereits die Umsetzung der PSD2-Schnittstelle selbst höchste Anforderungen an Stabilität, Verfügbarkeit und Performance erfüllt. Die Banken, die Services des Bank-Verlags nutzen, müssen deshalb keine Fallback-Lösung vorhalten, die üblicherweise mit hohen Entwicklungs- und Betriebskosten einhergeht.
Damit erreicht die erfolgreiche Umsetzung der PSD2-Anforderungen für die Kundenbanken des Bank-Verlags einen entscheidenden Vorteil. Natürlich wird die Schnittstelle gemäß den regulatorischen Anforderungen auch weiterhin in Bezug auf innovative Services kontinuierlich weiterentwickelt.
Zum Hintergrund
Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) wurde eine einheitliche Regulierung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern in der Europäischen Union eingeführt. Banken wurden dadurch verpflichtet, ihre Systeme für Dritte (Third Party Provider, TPP) mithilfe einer Schnittstelle für bestimmte Dienste zu öffnen.
Schon seit März 2019 müssen gemäß der PSD2 die von den Instituten zur Verfügung gestellten Schnittstellenspezifikationen offengelegt und entsprechende Testsysteme bereitgestellt werden.
Der Bank-Verlag setzt für eine Vielzahl von Banken einen vollumfänglichen PSD2-Service als „Rundum-sorglos-Paket“ auf Basis des Berlin Group-Standards erfolgreich um. All diese Banken konnten zu den jeweils regulatorisch vorgegebenen Stichtagen fristgerecht entsprechende Schnittstellen veröffentlichen.
Darüber hinaus liefert der Bank-Verlag auch die geforderte Sandbox zum Testen dieser Bank-Schnittstellen.
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