Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung hatte gegenüber einem Versicherungsmaklerunternehmen, das sich auf die Versicherungssparte der privaten Krankenversicherungen (PKV) spezialisiert hat, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen.
SIGNAL IDUNA macht den Vorwurf geltend, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers einen Wettbewerbsverstoß nach §7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle, denn dieser hatte einem privat Versicherten und Kunden der SIGNAL IDUNA eine E-Mail mit Hinweisen zum Verhalten in der Corona Krise nebst Hinweisen zu Versicherungstarifen der SIGNA IDUNA gesandt.
Einige Zeit vorher hatte sich der Versicherungsnehmer in ein Kontaktformular auf der Webseite des Maklers eingetragen und bat um Hilfe in Bezug auf seine private Krankenversicherung.
Eine entsprechende Einwilligung für eine Kontaktaufnahme durch den Versicherungsmakler an den Versicherungsnehmer habe nicht vorgelegen, lautete der Sachvortrag der vertretenden Rechtsanwälte für die SIGNAL IDUNA.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus vorgenannten Gründen nicht für die Mandantschaft abgegeben. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow lag hier ein Einwilligungstatbestand vor, denn der Versicherte hatte sich selbst an die Mandantschaft gewandt, um Hilfe in Bezug auf die private Krankenversicherung zu erhalten.
Diesen Umstand hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow der SIGNAL IDUNA, beziehungsweisen deren anwaltlicher Vertretung außergerichtlich auch mitgeteilt. Dieses insbesondere mit dem Hinweis, die Aussagen des Versicherungsnehmers, er habe sich vorher nie in ein etwaiges Kontaktformular im Internet bei einem Versicherungsmakler eingetragen, nochmal genauestens zu überprüfen, damit nicht unnötige Kosten für etwaige gerichtliche Verfahren entstehen.
Beantragt wurde jedoch eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln gegen die Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow und auch durch das Landgericht Köln erlassen und dem Versicherungsmakler zugestellt. Hiergegen wurde Widerspruch gegen den Verfügungsbeschluss eingelegt und dem geltend gemachten Vorwurf der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. entgegengetreten. Über diesen Widerspruch hatte das LG Köln folglich zu entscheiden.
Die Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln hat dann die einstweilige Verfügung vom 09.06.2020 aufgehoben und mit seinem Endurteil gegen den Versicherer und zu Gunsten des Versicherungsmaklers entschieden.
Der Versicherungsmakler hat in dem Wettbewerbsprozess glaubhaft gemacht, dass der Versicherungsnehmer sehr wohl vor Erhalt der streitgegenständlichen E-Mail des Versicherungsmakler vom 21.04.2020 eine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, von dieser bezüglich seiner privaten Krankenversicherung per E-Mail kontaktiert werden zu dürfen. Dieses stand nach der Überzeugung des Gerichts fest.
Ob eine Erklärung eine Einwilligung darstellt und wie weit sie inhaltlich und zeitlich reicht, ist durch Auslegung anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Es kommt darauf an, ob aus Sicht des werbenden Unternehmens bei verständiger Würdigung eine Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt von E-Mails (auch) zu Werbezwecken anzunehmen ist.
Er darf von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgehen. Dabei muss die Einwilligung nicht schriftlich in Worten dahingehend ausformuliert werden, dass Einverständnis in den Erhalt von E-Mails an die E-Mail-Adresse „xy“ zu diesem oder jenem Zweck besteht.
Vielmehr kann die Einwilligung auch dadurch erklärt werden, dass der Verbraucher seine E-Mail-Adresse auf einem Bestellformular, Vertragsformular oder – wie vorliegend – in ein Kontaktformular auf einer Webseite des Werbenden einträgt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 7 Rn. 146, 146b). Dies reicht für eine „sonstige eindeutige bestätigende Handlung“ im Sinne des § 4 Nr. 11 DS-GVO aus.
Dass es der Versicherungsnehmer selbst war, der auf dem Kontaktformular auf der Webseite der Antragsgegnerin – des Versicherungsmakler – seinen vollständigen Namen, seine Handynummer, seine E-Mail-Adresse seine Krankenversicherungsnummer angegeben hat, hält das LG Köln durch Vorlage des „technischen Conversation-Auszuges“ der Webseite des Maklers und der zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführerin des Versicherungsmaklers sowie dessen technischen Administrators der Webseite des Maklers als glaubhaft gemacht an. Der Rechtsstreit hatte sich somit erledigt.
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