Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dieser orientiert sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Als die nicht kranken- und pflegepflichtversicherten Kläger arbeitslos wurden. Bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit ihnen Arbeitslosengeld. Sie übernahm zudem die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 145 beziehungsweise 490 Euro. Allerdings betrugen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Kläger monatlich 370 Euro beziehungsweise 550 Euro.
Erfolglos verlangten die Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren die vollständige Übernahme der Beiträge.
LSG weist Berufungen zurück
Die Kläger konnten nicht mehr von der im Regelfall mit Beginn des Arbeitslosengeldbezuges eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung profitieren, da sie das 55. Lebensjahr vollendet und unter anderen in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert gewesen sind, blieben sie nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei.
Wie in den Fällen einer selbst beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) zu Beginn des Bezuges sind – in Anwendung der ständigen BSG-Rechtsprechung – auch für ältere Arbeitslosengeldempfänger, denen der Zugang zur GKV und SPV verwehrt ist, Beiträge gemäß § 174 SGB III höchstens bis zu dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen.
Bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherungen auf den durchschnittlichen allgemeinen beziehungsweise gesetzlichen Beitragssatz der GKV/SPV geht es laut Urteil einerseits darum, eine Begünstigung von – gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend – privat Versicherten gegenüber gesetzlich Versicherten zu vermeiden. Andererseits soll auch einer übermäßigen Belastung der Beklagten entgegengewirkt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt ist, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestehen.
Urteile vom 28. Mai 2020 (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 9 AL 155/18 und L 9 AL 56/19)
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