Pflegefall: Sparguthaben von Enkeln können eingefordert werden

Der Sozialhilfeträger kann, wenn der Schenker pflegebedürftig wird, Zahlungen an Familienangehörige zurückfordern, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen. Dies urteilte das Oberlandesgericht Celle.

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Jeden Monat hatte die inzwischen verstorbene Großmutter jeweils 25 Euro auf die eigens dafür eingerichteten Sparkonten ihrer Enkel eingezahlt – und das neun beziehungsweise elf Jahre lang. Nach Ablauf von 25 Jahren sollten ihre Enkel über das Kapital verfügen dürfen.

Die Großmutter, die die Zahlungen an ihre Enkel bereits vorher einstellen musste, wurde vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Weil sie die über die Zahlungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten nicht selbst aufbringen konnte, sprang das Sozialamt ein. Doch die Behörde gab sich damit nicht zufrieden und wollte sich das Geld wieder zurückholen. Der Sozialhilfeträger machte Gebrauch von seinem Auskunftsanspruch und erhielt so Kenntnis von den Sparkonten.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass Zahlungen an Familienangehörige zurückgefordert werden können, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen. Dem Urteil zufolge stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine "privilegierten Schenkungen" im Sinne von § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht daher zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht (Urteil vom 13. Februar 2020, Az. 6 U 76/19).

Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland), erläutert:

„Sozialämter springen zwar ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht allein bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von den Angehörigen zurückfordern, selbst wenn sie es zum Kapitalaufbau erhalten haben.

Die Entscheidung der Richter macht einmal mehr klar, dass jeder das Pflegerisiko, selbst das der Großeltern, in seine Finanzplanung einbeziehen muss.“

Er rät dringend dazu, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige ein finanzielles Extrabudget für den Pflegefall zu bilden. Denn ob jung oder alt – die meisten Deutschen übersehen die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich aus einer Pflegesituation ergeben können. Das gilt umso mehr, da Pflegebedürftigkeit unabhängig vom Alter eines Menschen eintreten kann.

Wichtige Unterstützung leisten dabei die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER (CFP®-Zertifikatsträger).

Keinen Einfluss auf den Fall hatte das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dort ist geregelt, dass nahe Angehörige erst dann einen anteiligen Ersatz der Pflegekosten leisten müssen, wenn sie ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen.

Professor Dr. Rolf Tilmes erklärt:

„In dem Gesetz werden jedoch Schenkungen nicht berücksichtigt, so dass sie weiterhin bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden können.“

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