Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (BGBl. I 1988, 2343) hatte der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Altersteilzeit eröffnet. Es besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf eine Altersteilzeit. Eine bindende Wirkung kann sich für den Arbeitgeber aber aus einer Betriebs- oder tarifvertraglichen Vereinbarung ergeben.
Bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit wird zwischen einer Aktiv- und einer Passivphase unterschieden. Arbeitnehmer, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, können mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit für eine Dauer von maximal sechs Jahren vereinbaren.
In der Aktivphase arbeitet der Arbeitnehmer im bisherigen Umfang weiter, erhält aber ein um 50 Prozent reduziertes Entgelt von seinem Arbeitgeber, das um einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent erhöht wird.
Der Arbeitnehmer erhält ferner erhöhte Rentenversicherungsbeiträge. Sofern die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und die erhöhten Rentenversicherungsbeiträge.
Nach Ablauf der Aktivphase tritt der Arbeitnehmer mit den unverändert fortlaufenden Entgeltbezügen in die Freistellungsphase (Passivphase) ein. Der Arbeitnehmer übt zu diesem Zeitpunkt seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr; es besteht aber weiterhin ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis.
Ein Kurzbeitrag von AssekuranZoom.
https://www.experten.de/2020/01/15/krankenversicherer-fordert-das-krankentagegeld-zurueck/
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