Lebensversicherung in Liechtenstein: Asset protection mit Totalausfallrisiken

Unter „asset protection“ (Vermögensschutz) versteht man die Trennung geschäftlicher und privater Risiken beziehungsweise Vermögenssphären, einschließlich der Einbindung von Versicherungsschutz. Gefahren für das Privatvermögen stammen vorwiegend aus dem betrieblichen Bereich (zum Beispiel Durchgriffshaftung) oder durch Finanzierungen, aber auch wegen Trennung/Scheidung oder aus rechtlichen Auseinandersetzungen.

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Flagge-Liechtenstein-247166457-AS-Negro-ElkhaFlagge-Liechtenstein-247166457-AS-Negro-ElkhaNegro Elkha – stock.adobe.com (2) © Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala

Zum Schutz einer „eisernen Reserve“ vor Pfändung und Vollstreckung bietet sich nur für den Privatbereich die Lebensversicherung aus Liechtenstein an. Wenn alles gut geht, kommen Gläubiger an dieses Geld kaum heran. Bei der Gestaltung gibt es jedoch zahlreiche Fallstricke, welche das Vermögen massiv gefährden können.

Totalverlust durch Vermittlung in Deutschland

Dr-Johannes-Fiala-2019-Fiala-RechtsanwaltskanzleiDr-Johannes-Fiala-2019-Fiala-Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala

Das Vermögen in der liechtensteinischen Lebensversicherung wird durch das Insolvenzprivileg nach Liechtensteiner Recht geschützt. Eine Werbung mit dem Insolvenzschutz in Deutschland ist jedoch ebenso wenig erwünscht, wie das Herausstellen des Versicherungsgeheimnisses, welches die Behördenneugier in Schranken verweist.

Wird diese Versicherungspolice aber durch einen Vermittler oder ein Kreditinstitut aus Deutschland vermittelt, so entfällt indes nach herrschender Ansicht dieser Insolvenzschutz, weil dann in aller Regel zwingend deutsches Recht gilt. Dieser Umstand ist auch aus einem Schriftwechsel zwischen BaFin und FMA (liechtensteinische Finanzmarktaufsicht) bekannt – der Kunde wird über dieses „Totalverlustrisiko“ zumeist nicht aufgeklärt. Auch eine gemeinsame Reise des Vermittlers (Agent/Makler) mit dem Kunden nach Liechtenstein ändert an diesem rechtlichen Ergebnis nichts.

Totalverlust durch Bankenkonkurs

Der schweizer Banker ist pikiert, wenn er auf die geringe Einlagensicherung i.H.v. 30.000 SFR je Kunde angesprochen wird. In Deutschland gab es schon die eine oder andere Bankenpleite, bei welcher jeder Kunde mit lediglich 20.000 Euro abgesichert war.

In der liechtensteinischen Lebensversicherung, genau gesagt im sogenannten Versicherungsmantel, befindet sich ein Cash-Konto sowie ein Depot, für das der Lebensversicherer selbst nicht haftet. Insofern wäre die erste Wahl für Depot und Konto ein geeignetes Kreditinstitut, welches gesetzlich nicht konkursfähig ist – danach ist auf die Zugehörigkeit zu einem ausreichenden Einlagensicherungssystem zu achten. Da Konto- und Depotinhaber die Versicherungsgesellschaft ist, gelten jedwede Grenzen für deren gesamte Anlagen beim Kreditinstitut – auf jeden einzelnen Kunden des Versicherers fallen dann entsprechend wenig.

Totalverlust durch Vermögensverwalter

Cash-Konto und Depot werden üblicherweise durch einen Vermögensverwalter gemanagt. In der Schweiz, aber auch in Deutschland, werden sogenannte Retrozessionen (Kick-Backs) hart bestraft: Die Bank berechnet hohe Gebühren, und gibt einen Teil davon „hinten herum“, ohne Wissen des Kunden, zusätzlich an den Vermögenverwalter weiter. Der Jurist kann dann von Betrug beziehungsweise Untreue ausgehen.

Peter-A-Schramm-2019-Aktuariat-SchrammPeter-A-Schramm-2019-Aktuariat-Schramm Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Die Bonität des Vermögensverwalters sollte der Kunde vor einer Beauftragung professionell überprüfen lassen. Für kriminelles Verhalten des Vermögensverwalters steht dessen Vermögenschadenversicherung kaum ein.

Legal und vom Anleger unbemerkt können Versicherer und Vermögensverwalter solche Kick-Backs aus den Depoteinlagen bei Versicherungsmänteln jedoch erhalten, weil das Depot offiziell dem Versicherer gehört. Sie können sich also an hohen Kosten des Depots bereichern, ohne dass der Anleger dies bemerkt, und diesem vorab nur eigene geringe Kosten berechnen.

Der Vermögensverwalter kann jedoch auch selbst Wertpapiere auflegen (sogenannte „pre IPO´s) und diese wirtschaftlich wertlosen Papiere für den Kunden ins Depot kaufen. Später sagt dann der Anwalt „Herr Mandant, nein nein, Ihr Geld ist nicht weg – es hat halt nur ein anderer“.

Nicht jeder Versicherer führt zeitnah eine Schattenbuchhaltung, mit welcher dann der Vermögensverwalter zeitnah überwacht werden kann. Künftige Schadensfälle werden hier sicherlich die Anbieter von Versicherungsmänteln motivieren, entsprechenden Diskussionen von vornherein wirksam aus dem Wege zu gehen, vor allem wenn die persönliche Haftung des Vorstandes berührt wird.

Totalverlust durch Versicherungsmitarbeiter

Zum Konstrukt der Kapitalanlage bei einer liechtensteinischen Versicherung gehört, dass Konto- und Depotinhaber die Versicherungsgesellschaft ist. Nur sie kann, etwa wenn der Kunde den Versicherungsvertrag kündigt, das Bankvermögen auflösen lassen, um es an den Kunden zurück zu bezahlen.

Im Hause der Versicherer gilt das 4-Augen-Prinzip, so dass regelmäßig zwei Unterschriften aus dem Hause des Versicherers nötig sind, das Geld zu überweisen.

Wenn sich jedoch zwei kriminelle Personen – oder ein Ahnungsloser – dort finden, dann kann es wie bei anderen Kapitalanlageschäden zu Veruntreuungen kommen: Ein wirksamer Schutz wäre hiergegen die selten eingesetzte Verpfändung. Auch dabei sind rechtliche Besonderheiten zu beachten, damit derartige Pfandrechte wirksam sind. In schöner Regelmäßigkeit werden vom Vertrieb selbsterstellte wirkungslose Verpfändungsformulare vorgelegt. Hier muss dann oft erst der Berufsjurist für die nötige Rechtssicherheit sorgen.

Totalverlust bei Firmenvermögen und betrieblicher Altersvorsorge (bAV)

Kreative Vermittler schaffen es, für sich über 12 Prozent Provision zu sichern. Man nehme eine betriebliche GmbH-Rückdeckung und üblicherweise diese an eine Schweizer Bank.

Die Bank gibt dann noch mal das Doppelte an Kredit oben drauf (Hebelgeschäft) – das ganze wird in einen angeblich insolvenzfesten Versicherungsmantel investiert. Weniger bekannt dabei ist, dass dieser Insolvenzschutz nur im Privatvermögen greift – und es mit der Schweiz internationale Insolvenzabkommen „über die wechselseitige Gleichbehandlung von Gläubigern im Konkurs“ gibt. Es dauert zwar erfahrungsgemäß ein paar Jahre, bis das Geld dann aus der Schweiz dem deutschen Insolvenzverwalter zur Verfügung steht – aber es kommt dort auch garantiert an. Hat das Bankgeheimnis hier eine Lücke?

Im betrieblichen Bereich lässt sich das bAV-Vermögen von Unternehmen nur über ausländisches Gesellschaftsrecht (zum Beispiel Stiftung, Genossenschaft, Trust) wirksam schützen. Die Transaktionskosten (Einrichtung und Verwaltung p.a.) einer liechtensteinischen Lebensversicherung liegen bei etwa 0,5 Prozent – ein Trust dürfte doppelt so teuer sein. Während der Versicherungsmantel ab 50.000 Euro Einlage zu haben ist, kommt ein Trust wegen seiner Fixkosten erst ab sechsstelligen Beträgen in Frage.

Sogenannte CTA- beziehungsweise Treuhandmodelle nach deutschem Recht, ein deutscher Verein als „Pension Trust“ wären denkbare Lösungen, „so löchrig wie Schweizer Käse“.

bAV außerhalb des Betriebsrentengesetzes

Wenn Unternehmen Betriebsrentensysteme neu einführen wollen, können sie indes jeder eigenen Haftung entgehen, ohne einen der üblichen Durchführungswege einzuschlagen. Dazu ist die Zusage durch eine Stiftung zu erteilen, die eine ausreichende Berührung mit dem Arbeitgeber hat. Geeignete Modelle werden beispielweise von der Carta Mensch Stiftung entwickelt und angeboten.

Der Arbeitgeber leistet an die Stiftung nur Zuwendungen, erteilt aber selbst keine eigene Zusage. Für mittelständische Betriebe bis etwa 100 Mitarbeiter stehen hier Stiftungen beziehungsweise Unterstiftungen von der Stange preiswert zur Verfügung – für größere ist eine fallweise Konzeption erforderlich. Da es sich hierbei um eine Betriebsrente außerhalb des Betriebsrentengesetzes handelt, bestehen wesentlich mehr Freiheiten in der Gestaltung zum Beispiel auch der Verfallbarkeitsregelungen. Jedwede Bilanzberührung beim Arbeitgeber – bis auf die geleisteten Stiftungszuwendungen – entfällt. Damit ist auch das Insolvenzrisiko kein Thema mehr. Nebenbei sind auch keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein abzuführen.

Von Dr. Johannes Fiala, RA (München), RB, VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkvgutachter.de).

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