Ein Sturz beim Laubfegen kann als Arbeitsunfall gewertet werden, wenn diese Tätigkeit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Dies urteilte das Sozialgericht Gießen.
Ein Ehepaar bewohnte eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. Die weiteren Zimmer vermietete es als „Monteurzimmer“. Untereinander hatte das Ehepaar einen Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem wurde festgehalten, dass die Ehefrau für ihren Mann arbeitet. Ihre Pflichten waren es laut Vertrag, die Zimmer zu reinigen und die Betten herzurichten.
Als sie an einem Novembertag das Herbstlaub vor der Eingangstür beseitigte, rutschte sie aus, stürzte und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Dafür beanspruchte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung lehnte ab, dass sich der Unfall nicht bei der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ereignet hat. Außerdem sei zweifelhaft, ob überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis lag vor
Auch wenn das Sozialgericht Gießen zu dem Ergebnis kam, dass hier durchaus ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, wies das Gericht die Klage ab. Es stufte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall, da die Ehefrau tatsächlich arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war, im Außenbereich des Hauses Laub zu beseitigen.
Nur Tätigkeiten im Haus versichert
Der Arbeitsvertrag der Frau hat nur Tätigkeiten im Haus beinhaltet. Zwar fallen bei der Vermietung von Zimmern eine ganze Reihe von Tätigkeiten an, die in ihrem Arbeitsvertrag nicht erwähnt sind, wie Buchhaltung und Kundenakquise, aber wenn ausdrücklich nur Reinigungsarbeiten und Bettenmachen genannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Pflichten noch weitere Tätigkeiten umfassen.
Da der Außenbereich auch zu den Wohnräumen des Ehepaars und nicht nur zu den gewerblichen Räumen gehört, wird die Tätigkeit der Klägerin ihrer privaten Lebensspähre zugeordnet und ist somit kein versicherter Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Urteil vom 12. Oktober 2018 (Sozialgericht Gießen, Az. S 1 U 45/16)