Sturz beim Beseitigen von Herbstlaub kein Arbeitsunfall

Ein Sturz beim Laubfegen kann als Arbeitsunfall gewertet werden, wenn diese Tätigkeit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Dies urteilte das Sozialgericht Gießen.

(PDF)
Frau-Laubfegen-287497497-AS-saranFrau-Laubfegen-287497497-AS-saransaran – stock.adobe.com

Ein Ehepaar bewohnte eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. Die weiteren Zimmer vermietete es als „Monteurzimmer“. Untereinander hatte das Ehepaar einen Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem wurde festgehalten, dass die Ehefrau für ihren Mann arbeitet. Ihre Pflichten waren es laut Vertrag, die Zimmer zu reinigen und die Betten herzurichten.

Als sie an einem Novembertag das Herbstlaub vor der Eingangstür beseitigte, rutschte sie aus, stürzte und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Dafür beanspruchte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung lehnte ab, dass sich der Unfall nicht bei der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ereignet hat. Außerdem sei zweifelhaft, ob überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis lag vor

Auch wenn das Sozialgericht Gießen zu dem Ergebnis kam, dass hier durchaus ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, wies das Gericht die Klage ab. Es stufte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall, da die Ehefrau tatsächlich arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war, im Außenbereich des Hauses Laub zu beseitigen.

Nur Tätigkeiten im Haus versichert

Der Arbeitsvertrag der Frau hat nur Tätigkeiten im Haus beinhaltet. Zwar fallen bei der Vermietung von Zimmern eine ganze Reihe von Tätigkeiten an, die in ihrem Arbeitsvertrag nicht erwähnt sind, wie Buchhaltung und Kundenakquise, aber wenn ausdrücklich nur Reinigungsarbeiten und Bettenmachen genannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Pflichten noch weitere Tätigkeiten umfassen.

Da der Außenbereich auch  zu den Wohnräumen des Ehepaars und nicht nur zu den gewerblichen Räumen gehört, wird die Tätigkeit der Klägerin ihrer privaten Lebensspähre zugeordnet und ist somit kein versicherter Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Urteil vom 12. Oktober 2018 (Sozialgericht Gießen, Az. S 1 U 45/16)

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Mehr zum Thema

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) in Insolvenzverfahren verjähren erst nach 30 Jahren, entschied das Bundesarbeitsgericht.moritz320 / pixabayForderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) in Insolvenzverfahren verjähren erst nach 30 Jahren, entschied das Bundesarbeitsgericht.moritz320 / pixabay
Urteile

Pensions-Sicherungs-Verein kann Forderungen 30 Jahre lang geltend machen

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) in Insolvenzverfahren verjähren erst nach 30 Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine Verjährung nach drei Jahren, wie von einem Insolvenzverwalter gefordert, lehnten die Richter ab.

Nach Ansicht des Gerichts war die Regelung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer intransparent.Foto: PixabayNach Ansicht des Gerichts war die Regelung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer intransparent.Foto: Pixabay
Urteile

BGH: Automatische Beendigung einer D&O-Versicherung bei Insolvenz unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2024 eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung für unwirksam erklärt, die den Versicherungsschutz automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode bei Insolvenzantragstellung beendet.

Verbraucher, die von Kürzungen ihrer Riester-Rente betroffen sind, sollten ihren Versicherungsvertrag genau prüfen.Foto: AdobestockVerbraucher, die von Kürzungen ihrer Riester-Rente betroffen sind, sollten ihren Versicherungsvertrag genau prüfen.Foto: Adobestock
Urteile

Allianz unterliegt vor Gericht: Riester-Rente darf nicht gekürzt werden

Ein bedeutendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart sorgt für Aufsehen in der Versicherungsbranche: Die Allianz Lebensversicherungs-AG darf eine umstrittene Klausel in ihren fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen nicht mehr verwenden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Für die Beurteilung eines Reiserücktritts wegen Covid-19 sind nur die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend.succo / pixabayDer Bundesgerichtshof hat entschieden: Für die Beurteilung eines Reiserücktritts wegen Covid-19 sind nur die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend.succo / pixabay
Urteile

Reiserücktritt wegen Covid-19: BGH schafft Klarheit

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Für die Beurteilung eines Reiserücktritts wegen Covid-19 sind nur die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend. Was diese Entscheidung für Reisende, Veranstalter und Versicherer bedeutet.

Das Gericht stellte fest, dass die Post-COVID-Beschwerden des Krankenpflegers zweifelsfrei im Zusammenhang mit seiner COVID-19-Infektion stehen, die während seiner Tätigkeit im Gesundheitswesen erfolgte.Foto: AdobestockDas Gericht stellte fest, dass die Post-COVID-Beschwerden des Krankenpflegers zweifelsfrei im Zusammenhang mit seiner COVID-19-Infektion stehen, die während seiner Tätigkeit im Gesundheitswesen erfolgte.Foto: Adobestock
Urteile

Gericht stärkt Post-COVID-Erkrankte: Der Fall eines Krankenpflegers und seine Bedeutung

Ein Krankenpfleger aus Baden-Württemberg steht im Mittelpunkt eines Rechtsstreits, der weit über seinen persönlichen Fall hinaus Signalwirkung entfalten könnte. Der Mann leidet bis heute an schweren Langzeitfolgen. Dennoch verweigerte die Unfallkasse Baden-Württemberg ihm die Zahlung einer Verletztenrente.

Die Klägerin argumentierte, die Erstattung der Steuerlast sei lediglich der Ersatz eines „Steuerschadens“ und daher nicht steuerpflichtig.Foto: Bundesfinanzhof/Andreas FockeDie Klägerin argumentierte, die Erstattung der Steuerlast sei lediglich der Ersatz eines „Steuerschadens“ und daher nicht steuerpflichtig.Foto: Bundesfinanzhof/Andreas Focke
Urteile

BFH: Verdienstausfallentschädigungen und Steuererstattungen sind steuerpflichtig

Geschädigte, die Verdienstausfallentschädigungen erhalten, müssen nicht nur diese Zahlungen, sondern auch die Erstattung der darauf entfallenden Steuerlast versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.