Wenn ein Autohaus einen Wagen über ein Onlineportal anbietet und den Vertragsabschluss per E-Mail organisiert, handelt es sich deswegen nicht automatisch um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft. Deswegen kann der Verbraucher den Kauf in einem solchen Fall nicht einfach innerhalb von 14 Tagen widerrufen, entschied das Landgericht Osnabrück.
Eine Frau suchte auf einem Online-Autoportal nach einem Auto. Als sie eines gefunden hatte, das ihr gefiel, rief sie bei dem inserierenden Autohaus an und dieses willigte ein, ihr ein Bestellformular per E-Mail zuzuschicken.
In der E-Mail hieß es, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung des Autohauses oder Übergabe des Fahrzeugs endgültig zustande komme. Die Kundin füllte das Bestellformular aus, scannte es ein und schickte es per E-Mail zurück an das Autohaus. Dann überwies sie das Geld. Ihr Ehemann holte das Auto ab.
Käuferin will Kauf rückgängig machen
Zehn Monate später wollte die Frau den Kauf rückgängig machen. Dabei berief sie sich nicht auf Mängel des Autos, sondern auf das gesetzliche Widerrufsrecht, das bei sogenannten Fernabsatzverträgen gilt. Dieses besagt, dass Verbraucher Verträge mit gewerblichen Unternehmern, die online oder per Telefon abgeschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen können. Erhält der Verbraucher keine korrekte Widerrufsbelehrung, ist ein Widerruf sogar noch innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen möglich.
Das Autohaus weigerte sich allerdings, den Vertrag rückabzuwickeln. Denn es hat sich ihrer Meinung nach nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt und deshalb sei kein Widerruf möglich. Normalerweise versendet das Autohaus auch keine Bestellformulare per E-Mail, dies war eine Ausnahme.
Urteil: Kein Fernabsatzvertrag
Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass es nicht für einen Fernabsatzvertrag ausreicht, Fahrzeuge online zu inserieren und den Kauf ausnahmsweise per E-Mail und Telefon abzustimmen. Denn dieser setzt voraus, dass ein organisiertes Fernabsatzsystem vorhanden ist, dass also das Autohaus solche Verträge generell online oder telefonisch nach einem festen Verfahren abwickelt und auch ein organisiertes System zum Versand der Ware hat. Im vorliegenden Fall hat das Autohaus lediglich Anzeigen auf einem fremden Internetportal geschaltet. Einen Versand bietet es generell nicht an. Es hat sich daher um einen ganz normalen Autokauf gehandelt, weswegen die Kundin kein Widerrufsrecht hat.
Bedeutung für den Autokauf im Internet
Verbraucher können heute auch Autos online kaufen. Ob sie dabei ein Widerrufsrecht haben, hängt allerdings davon ab, wie der Kauf organisiert ist. So gibt es durchaus Hersteller, auf deren Website Kunden mit Hilfe eines entsprechenden Online-Formulars per Mausklick ein Auto kaufen können. Der Kunde kann das Auto dann wahlweise abholen oder sich liefern lassen. Dabei handelt es sich um ein organisiertes Online-Absatzsystem und das Widerrufsrecht gilt.
Gibt ein Autohaus jedoch lediglich eine Anzeige auf einem Autoportal auf, handelt es sich um einen normalen Kauf ohne Widerrufsrecht – und zwar auch dann, wenn Käufer und Verkäufer per E-Mail und Telefon in Kontakt treten. Dann gilt das Widerrufsrecht nicht. Verbraucher können in so einem Fall höchstens Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen. Die setzt aber voraus, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, informiert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Urteil vom 16. September 2019, (Landgericht Osnabrück, Az. 2 O 683/19)