Keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

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Bankkunden haben bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten keinen Ersatzanspruch gegen die Bank, wenn sie sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lassen und dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden bewegt. Dies urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Der Kläger wollte in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn die Rechnung per Zahlungskarte begleichen. Seiner Schilderung nach gab er die Karte einer weiblichen Person. Nach der Eingabe der PIN in das Kartenlesegerät entfernte sich die Mitarbeiterin mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers.

Fehlgeschlagene Transaktion?

Die Mitarbeiterin gab danach an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, unter anderem mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers.

Der Kläger stellte im Nachhinein fest, dass sowohl um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 Euro an einem Geldautomaten stattgefunden hatten.

Der Kläger verlangte von der kartenausgebenden Bank die Rückzahlung dieser Beträge.

Grob fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Da der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt hat, muss die Beklagte nicht die nicht autorisierte Zahlung erstatten. Karteninhaber dürfen nicht zulassen, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt, um den Kartenmissbrauch zu verhindern.

Um Missbrauchsversuche auszuschließen, darf der Karteninhaber die PIN nur erneut eingeben, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lässt. Nur in diesem Fall kann der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist.

Urteil vom 6. August 2010 (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 30 C 4153/18 (20))