Die neuen, vorläufigen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2020 sind in diesem Jahr bereits bekannt. Diese werden im Dezember final verabschiedet.
Da sie sich bisher allerdings nicht nochmals verändert haben, können die Werte als 2020er Zahlen herangezogen und sich hierauf bei der weiteren Planung berufen werden.
Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze
Die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze ändern sich wie in jedem Jahr. So ergeben sich auch im kommenden Jahr neue Werte für den Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung und neue Zahlen für den GKV-Höchstbeitrag.
Die Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung sowie der Beitragssatz der Pflegepflichtversicherung werden sich in 2020 nicht ändern.
Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2019
Die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung wird im Jahr 2020 voraussichtlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro) betragen.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschuss und auch der folgenden Höchstbeträge sind verschiedene Faktoren verantwortlich. Es bleibt weiterhin bei der paritätischen Versorgung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, welche in 2019 wieder eingeführt wurde. Aus der Veränderung aller Zahlen ergeben sich daher im neuen Jahr folgende, neue Werte.
Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung in 2020
Der Arbeitgeberzuschuss 2020 errechnet sich demnach wie folgt:
Zuschuss zur Krankenversicherung (Grundbeitrag): 14,6 Prozent GKV-Beitragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3 Prozent
7,3 Prozent x 56.250 Euro = 342,19 Euro = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2020
Zuschuss zur Krankenversicherung (auf Zusatzbeitrag)
Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Dieser liegt zwischen 0 und 2 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent.
Zuschuss in 2020: 0,45 Prozent x 4.687,50 Euro = 21,09 Euro = AG Zuschuss zur Krankenversicherung TEIL II 2020
Zuschuss zur Pflegeversicherung
Annahmen: 3,05 Prozent mit Kindern, 3,3 Prozent ohne Kinder
Pflegeversicherung: Zuschuss berechnet sich also in 2020 wie folgt: 1,525 Prozent x 4.687,50 Euro = 71,48 Euro = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2020
Im Vergleich zu 2019 steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die neuen Werte Erhöhung der Beiträge in der Pflegepflichtversicherung auf folgende Werte:
Arbeitgeberzuschuss 2020 Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) = 362,28 Euro
Arbeitgeberzuschuss 2020 Pflegepflichtversicherung = 71,48 Euro
Berechnung der Höchstbeiträge 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Gesamtbeitrag der GKV in 2020 berechnet sich dann wie folgt:
Beitrag zur Krankenversicherung (Grundbeitrag): 14,6 Prozent GKV Beitragssatz
14,6 Prozent x 4.687,50 Euro = 684,38 Euro = Krankenversicherungsbeitrag (Höchstbeitrag) Teil I
Dazu kommen Krankenversicherung auf Zusatzbeitrag: 0,39 Prozent bis 2,5 Prozent x 4.687,50 Euro = 18,28 Euro bis 117,19 Euro = Krankenversicherungsbeitrag TEIL II (Zusatzbeitrag) 2020
Pflegeversicherung
Annahmen: 3,05 Prozent mit Kindern, 3,3 Prozent ohne Kinder
Kinderlos: 3,3 Prozent x 4.687,50 Euro = 154,69 Euro = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2020
Mit Kindern: 3,05 Prozent x 4.687,50 Euro = 142,97 Euro = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2020
Demnach ergeben sich folgende Höchstbeiträge:
- Gesetzliche Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag: 684,38 Euro
- Gesetzliche Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (0,9 Prozent): 726,56 Euro
- Gesetzliche Krankenkasse mit höchstem Zusatzbeitrag (2,5 Prozent): 801,56 Euro
- Gesetzliche Pflegeversicherung ohne Kinder: 154,69 Euro
- Gesetzliche Pflegeversicherung mit Kindern: 142,97 Euro
Ein Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze zahlt somit für seine Krankenversicherung (inkl. max. der Hälfte von 0,9 Prozent Zusatzbeitrag) maximal 363,28 Euro
zzgl. als kinderloser Versicherter max. 77,34 Euro in der Pflegeversicherung = 440,63 Euro
Liegt das Jahreseinkommen zwischen 60.750 Euro und 62.550 Euro, so werden der Arbeitnehmer dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 versicherungspflichtig in der GKV und muss sich auf Antrag befreien lassen.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2020:
- West: 82.800 Euro oder 6.900 Euro monatlich (in 2019 waren es 84.400 Euro Euro, ein Plus von 2.400 Euro)
- Ost: 77.400 Euro oder 6.450 Euro monatlich (in 2019 waren es 73.800 Euro, ein Plus von 3.600 Euro)
Quelle: Sven Hennig, S.H.C. GmbH
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