Wer seine Immobilie verschenkt und sich das Nießbrauchrecht dafür gesichert hat, muss die Immobilie nicht zurückverlangen, um Elternunterhalt leisten zu können. Die betroffene Person ist nicht anders zu behandeln als würde ihr die Immobilie noch gehören. Auch die Rückforderung des Geschenks ist deshalb nicht zumutbar.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 (AZ: 11 UF 57/18).
Für die bedürftige Mutter des Mannes erbrachte die Kommune von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember Leistungen. Der Sohn war bereits in Renten und seine Frau erhielt eine Beamtenpension. Im Jahr 2014 verschenkten er und seine Frau die gemeinsam bewohnte Immobilie ihrer Tochter und vereinbarten auch ein lebenslanges persönliches Nießbrauchrecht an der Immobilie. Das Ehepaar blieb weiterhin dort wohnen.
Die Kommune ging aber davon aus, dass neben den Altersbezügen auch der Wohnwert der Immobilie dem Vermögen des Mannes zuzurechnen sei. Zusätzlich müsse er die Schenkung von seiner Tochter zurückfordern, um den Elternunterhalt zu leisten.
Das OLG Hamm entschied aber, dass der Mann die Immobilie nicht verwerten muss. Ein Schenker kann zwar die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn er durch die Schenkung seine Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten nicht erfüllen kann. Diese Situation war in dem vorliegenden Fall zwar gegeben, doch die Konsequenz wäre unzumutbar. Würde dem Mann die Immobilie noch gehören, müsste er diese auch nicht verwerten, denn sie gehöre zum so genannten Schonvermögen und zudem ist er auf die Wohnung als Teil des Lebensunterhalts angewiesen
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