Wer bei Wind mit einem Brenner Unkraut abflammt und dadurch einen Schaden verursacht, hat grob fahrlässig gehandelt und muss für einen Teil des Schadens selbst aufkommen.
Der Kläger hatte seinen Auszubildenden angewiesen, das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Er selbst bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach.
Eine Hecke, die sich zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand, ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa Euro 150.000. An dem Tag herrschten Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).
Gebäudeversicherer kürzt Entschädigungsleistung
Auch wenn der Gebäudeversicherer den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden anerkannte, kürzte er die Entschädigungsleistung um 30 Prozent, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte den Differenzbetrag.
Gericht bestätigt grobe Fahrlässigkeit
Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, der Kläger habe den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Dem Kläger hätte die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.
Im Berufungsverfahren führte das Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss (Az. 8 U 203/17) aus, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten.
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