Das OLG Nürnberg hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob die ehrenamtliche Angehörigenpflege im privaten Bereich einen versicherten „Beruf“ darstellt. Zu dieser Frage äußerte sich das OLG Nürnberg mit Hinweisbeschlusses vom 15.12.2023 (Az. 8 U 1646/23). Die Kanzlei Jöhnke und Reichow erläutert den Sachverhalt.
Im Fall vor dem OLG Nürnberg stritten der Versicherer und der Versicherungsnehmer über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherungsnehmerin unterhielt beim Versicherer seit 2003 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) gemeinsam mit einer Kapitallebensversicherung (KLV).
Die Versicherungsnehmerin war hauptsächlich mit der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege ihrer Schwiegermutter beschäftigt. Daneben übte sie Nebentätigkeiten als Reinigungskraft in einem Kindergarten und als Kurierfahrerin aus.
Konkrete Verweisung einer Versicherungsnehmerin
Nach Vereinbarung der Parteien in dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihren Beruf auszuüben (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherige Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt (siehe hierzu: Die konkrete Verweisung in der BU-Versicherung).
Im Juli 2019 zeigte die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer eine Berufsunfähigkeit an (siehe hierzu: Der Leistungsantrag in der BU-Versicherung). Der Versicherer erkannte diese zunächst an und erbrachte bis einschließlich März 2020 die vertraglichen Leistungen. Diese wurden schließlich ab dem 01.04.2020 eingestellt. Der Versicherer begründete die Leistungseinstellung damit, dass die Versicherungsnehmerin seit Oktober 2019 eine Vollzeittätigkeit als Produktionsmitarbeiterin ausübe, die ihrer Qualifikation und bisherigen Lebensstellung entspreche (siehe hierzu: Das Nachprüfungsverfahren in der BU-Versicherung).
Die Versicherungsnehmerin sah sich weiterhin als berufsunfähig an und forderte zunächst vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Fortsetzung ihrer Rentenzahlung. Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch vollständig ab, da die Versicherungsnehmerin in der Lage sei, eine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit auszuüben und somit nicht mehr berufsunfähig sei (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 11.07.2023 – 20 O 6997/22). Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Versicherungsnehmerin Berufung zum OLG Nürnberg ein.
Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers rechtmäßig
Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth und wies die Berufung vollständig zurück. Für die Nachprüfungsentscheidung galt es festzustellen, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen weiterhin vorlag. Dies wurde vom OLG Nürnberg abgelehnt, da die Verweisungstätigkeit als Produktionsmitarbeiterin der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung der Versicherungsnehmerin gerecht wird.
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