Verkaufen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer die von ihnen selbst genutzte Immobilie mit dem zugehörigen Grundstück, müssen hierfür in der Regel keine Steuern entrichtet werden. Etwas anderes gilt, wenn das zum Wohneigentum gehörige Grundstück zunächst geteilt und in der Folge nur ein Flurstück ohne Wohnbebauung veräußert wird. Die Wüstenrot Bausparkasse AG verweist hierzu auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2023 (Az.: IX R 14/22).
In Zeiten knappen Wohnraums ist die Mobilisierung von zusätzlichem Bauland in den Fokus vieler Kommunen gerückt. Auch manche Eigentümerin, mancher Eigentümer erwägt den Verkauf von Freiflächen des eigenen Grundstücks. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob das Abtrennen und Verkaufen von Flurstücken des selbstgenutzten Grundstücks einkommensteuerpflichtig ist.
Im konkreten Fall hatten Eigentümer das Grundstück, auf dem sie in ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie leben, in zwei Flurstücke geteilt – eines mit dem Wohnhaus und eines ohne Bebauung. Das unbebaute Gartenflurstück verkauften sie anschließend mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn, da das betreffende Flurstück kein selbstgenutztes Grundstück sei.
Die vormaligen Besitzer machten in ihrer Klage gegen diese Entscheidung geltend, dass das Teilstück vor dem Verkauf zur selbstgenutzten Immobilie gehört habe. Somit sei der Gewinn aus dem Verkauf steuerbefreit.
Der BFH sah dies jedoch anders. Laut seinem Urteil entsteht mit der Abtrennung des Flurstücks ein neues Grundstück, das in keinem Zusammenhang mit der selbstgenutzten Immobilie auf dem anderen Flurstück steht. Und da im konkreten Vorgang die Spekulationsfrist von zehn Jahren seit dem Erwerb des Grundstücks noch nicht abgelaufen war, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer, befand der Bundesfinanzhof.
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